Leitsatz (redaktionell)
Ein ordnungsgemäßer Widerspruch, der dem Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach BetrVG § 102 Abs 5 eröffnet, liegt nicht nur dann vor, wenn sich dieser auf einen der in BetrVG §§ 102 Abs 3 Nr 1-5 genannten Gründe stützt, sondern auch dann, wenn sich die Bedenken des Betriebsrats gegen die soziale Rechtfertigung der Kündigung als solche richten, mithin in den Kernbereich des Kündigungsschutzes zielen.
Normenkette
BGB § 620; BetrVG § 102 Abs. 5, 3 Nrn. 2-5, 1; KSchG § 1 Abs. 1 Fassung 1969-08-25
Fundstellen
BB 1982, 431-432 (LT1 |
ARST 1982, 67-69 (LT1) |
ArbuR 1982, 355-355 (L) |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen