Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.050,00 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche der Klägerin
Die Klägerin ist seit dem 01.12.1992 bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Nach der Geburt ihres ersten Kindes ging sie am 18.08.1998 in Erziehungsurlaub. Während dieses Erziehungsurlaubs wurde sie erneut schwanger. Am 02.06.2000 wurde ihr 2. Kind geboren. Der Erziehungsurlaub für das zweite Kind begann am 29.07.2000
Mit Schreiben vom 07.08.2000 hat die Klägerin die Beklagte aufgefordert, die Differenz zu dem von der Krankenkasse erhaltenen Mutterschaftsgeld als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gem. § 14 MuSchG in Höhe von 870,00 DM auszuzahlen. Weiter hat sie sie aufgefordert, Weihnachtsgeld in Höhe von 680,00 DM sowie Urlaubsgeld in Höhe von 500,00 DM für das Jahr 2000 auszuzahlen.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung vom 23.08.1999 Anwendung.
Dieser regelt in § 12:
„§ 12
Urlaubsgeld
1. Die Arbeitnehmer erhalten mit der Juni-Entgeltzahlung ein Urlaubsgeld.
Das Urlaubsgeld beträgt:
▪ im 1. Jahr 300,00 DM
und erhöht sich
- ▪ nach 3jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit auf 400,00 DM
- ▪ nach 5jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit auf 500,00 DM
- ▪ nach 10jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit auf 600,00 DM
- ▪ nach 15jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit auf 700,00 DM.
2. Der Anspruch auf das Urlaubsgeld entsteht erstmals nach einer Betriebszugehörigkeit von 7 vollen Monaten.
3. Nach Erfüllung der Wartezeit erhält der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr je vollen Beschäftigungsmonat 1/12 des Urlaubsgeldes. Das gleiche gilt nach Vollendung der 7monatigen Betriebszugehörigkeit im Jahr des Austritts.
Mit mehr als 14 Kalendertagen angebrochene Monate gelten dabei als volle Monate.
4. Auszubildende erhalten nach Erfüllung der Wartezeit gemäß Ziffer 3 Urlaubsgeld in folgender Höhe:
im 1. Ausbildungsjahr 75,00 DM
im 2. Ausbildungsjahr 100,00 DM
im 3. Ausbildungsjahr 150,00 DM.
5. Teilzeitbeschäftigte erhalten ein im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit gemindertes Urlaubsgeld.
6. Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis erhält der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nach Vollendung der 7monatigen Betriebszugehörigkeit je vollem Kalendermonat seiner/ihrer Tätigkeit 1/12 des Urlaubsgeldes.
Als ruhendes Arbeitsverhältnis gelten:
- Zeiten des Wehrdienstes und des Ersatzdienstes
- über 1 Monat hinaus andauernder unbezahlter Urlaub
- über 6 Wochen hinaus andauerndes Arbeitsverbot nach dem Bundesseuchengesetz
- über 1 Monat hinaus andauernde vollbezahlte Beurlaubung zur Fortbildung, ausgenommen Bildungsurlaub und Schulungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
- Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6wöchiger sowie Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge eines Betriebsunfalles von mehr als 3monatiger Dauer.
- Zeiten des Erziehungsurlaubs.
7. Kündigt ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis innerhalb von 2 Monaten nach dem 30. Juni, oder wird er während dieser Zeit aus wichtigem Grund fristlos gekündigt, so ist er verpflichtet, das Urlaubsgeld zurückzuzahlen.
§ 13
Weihnachtsgeld
1. Die Arbeitnehmer/innen erhalten mit der November-Entgeltzahlung ein Weihnachtsgeld.
Das Weihnachtsgeld beträgt:
▪ im 1. Jahr 400,00 DM
und erhöht sich
- ▪ nach 3jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit auf 540,00 DM
- ▪ nach 5jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit auf 680,00 DM
- ▪ nach 10jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit auf 820,00 DM
- ▪ nach 15jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit auf 900,00 DM.
Der Anspruch auf das Weihnachtsgeld entsteht erstmals nach einer Betriebszugehörigkeit von 7 vollen Monaten.
2. Nach Erfüllung der Wartezeit erhält der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr je vollen Beschäftigungsmonat 1/12 des Weihnachtsgeldes. Das gleiche gilt nach Vollendung der 7monatigen Betriebszugehörigkeit im Jahr des Austritts.
3. Das Weihnachtsgeld für Auszubildende beträgt
im 1. Ausbildungsjahr 100,00 DM
im 2. Ausbildungsjahr 150,00 DM
im 3. Ausbildungsjahr 200,00 DM.
4. Teilzeitbeschäftigte erhalten ein im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit gemindertes Weihnachtsgeld.
5. Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis erhält der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nach Vollendung der 7monatigen Betriebszugehörigkeit je vollem Kalendermonat seiner/ihrer Tätigkeit 1/12 des Weihnachtsgeldes.
Als ruhendes Arbeitsverhältnis gelten:
- Zeiten des Wehrdienstes und des Ersatzdienstes
- über 1 Monat hinaus andauernder unbezahlter Urlaub
- über 6 Wochen hinaus andauerndes Arbeitsverbot nach dem Bundesseuchengesetz
- über 1 Monat hinaus andauernde vollbezahlte Beurlaubung zur Fortbildung, ausgenommen Bildungsurlaub und Schulungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
- Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6wöchiger sowie Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge ein...