Leitsatz (amtlich)
Die Ruhenstatbestände gemäß § 12 Nr. 6, § 13 Nr. 5 MTV begründen keine Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sondern schließen diese aus.
Normenkette
MTV § 12 Nr. 6, § 13 Nr. 5 für das Bäckerhandwerk in Nordrhein-Westfalen und in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 07.12.2000 – 3 Ca 1168/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld sowie von tariflichem Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Anspruch.
Die Klägerin steht seit dem 01.12.1992 in einem Arbeitsverhältnis als Verkäuferin zur Beklagten, welche Inhaberin eines handwerklichen Bäckereibetriebs ist. Nach der Geburt ihres ersten Kindes befand sich die Klägerin am 18.08.1998 in einem dreijährigen Erziehungsurlaub. Im Erziehungsurlaub wurde die Klägerin erneut schwanger; ihr zweites Kind wurde am 02.06.2000 geboren. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in Nordrhein-Westfalen und in den Regierungsbezirken K1xxxxx und T2xxx vom 26.03.1999 Anwendung (künftig: MTV). § 12 MTV lautet u.a.:
„§ 12
Urlaubsgeld
1. Die Arbeitnehmer erhalten mit der Juni-Entgeltzahlung ein Urlaubsgeld.
Das Urlaubsgeld beträgt:
…
2. Der Anspruch auf das Urlaubsgeld entsteht erstmals nach einer Betriebszugehörigkeit von 7 vollen Monaten.
3. Nach Erfüllung der Wartezeit erhält der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr je vollen Beschäftigungsmonat 1/12 des Urlaubsgeldes. Das gleiche gilt nach Vollendung der 7-monatigen Betriebszugehörigkeit im Jahr des Austritts.
Mit mehr als 14 Kalendertagen angebrochene Monate gelten dabei als volle Monate.
…
6. BEI EINEM RUHENDEN ARBEITSVERHÄLTNIS ERHÄLT DER ARBEITNEHMER/DIE ARBEITNEHMERIN NACH VOLLENDUNG DER 7-MONATIGEN BETRIEBSZUGEHÖRIGKEIT JE VOLLEM KALENDERMONAT SEINER/IHRER TÄTIGKEIT 1/12 DES URLAUBSGELDES.
ALS RUHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS GELTEN:
- Zeiten des Wehrdienstes und des Ersatzdienstes
- über 1 Monat hinaus andauernder unbezahlter Urlaub
- über 6 Wochen hinaus andauerndes Arbeitsverbot nach dem Bundesseuchengesetz
- über 1 Monat hinaus andauernde vollbezahlte Beurlaubung zur Fortbildung, ausgenommen Bildungsurlaub und Schulungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz
- Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6wöchiger sowie Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge eines Betriebsunfalles von mehr als 3monatiger Dauer
- Zeiten des Erziehungsurlaubs.”
Eine vergleichbare Regelung enthält § 13 MTV für das Weihnachtsgeld. Es fehlt jedoch die Bestimmung, dass angebrochene Monate mit mehr als 14 Kalendertagen als volle Monate gelten.
Mit Schriftsatz, der am 15.09.2000 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen:
Sie habe einen Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld unabhängig davon, dass sie für diesen Zeitraum Erziehungsurlaub in Anspruch genommen hätte; die Zahlungspflicht des Arbeitgebers knüpfe allein daran an, dass ihr ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld gemäß § 200 RVO zugestanden habe. Ihre Ansprüche auf Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld sei nicht davon abhängig, dass sie tatsächlich eine Beschäftigung ausgeübt hätte.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.050,00 DM nebst 8,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 07.12.2000 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Gründe der arbeitsgerichtlichen Entscheidung und des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die Prozessakten Bezug genommen.
Gegen das am 20.12.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.01.2001 Berufung eingelegt und diese am 29.01.2001 begründet. Die Klägerin trägt vor:
Die Angestellte der Beklagten, Frau K3xxxx, habe die Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zugesagt. Im Hinblick auf das Urlaubs- und Weihnachtsgeld folge aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, dass es bei einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis auf die tatsächliche Beschäftigung, bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis aber gerade darauf nicht ankomme.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.050,00 DM nebst 8,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme des Zeugen S1xxxxxxx, Ehemann der Klägerin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren ...