Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.02.1994; Aktenzeichen 5 AZR 303/93)

LAG Saarland (Urteil vom 15.03.1993; Aktenzeichen 1 Sa 191/92)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.083,80 DM brutto (i.W. zweitausenddreiundachtzig 80/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 30.4.1992 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 2.083,80 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger stand seit September 1988 zu der Beklagten in einem Ausbildungsverhältnis als Industriemechaniker, das zum 28.2.1992 enden sollte.

Der Prüfungsausschuß der Industrie- und Handelskammer händigte dem Kläger am 16.1.92 eine Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 5 der PrüfO (Bl. 14 d.A.) aus, die als „Tag der letzten Prüfungsleistung” den 18.12.91 und als „Datum der Feststellung des Prüfungsergebnisses” den 16.1.92 ausweist (Bl. 9 d.A.). Der Kläger arbeitete in dieser Zeit ununterbrochen bei der Beklagten weiter.

Am 17.1.1992 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag ab (Bl. 10 d.A.).

Sie streiten darüber, ob dem Kläger in der Zeit vom 19.12.91 bis 16.1.92 Facharbeiterlohn oder Lehrlingsvergütung zu zahlen ist und ob ihm infolgedessen auch im Februar und März 1992 ein erhöhter Facharbeiterlohn zusteht. Sie sind sich einig, daß, sollte der Kläger in der fraglichen Zeit nur Anspruch auf Lehrlingsvergütung haben, er richtig bezahlt wurde, sollte ein Facharbeiterlohnanspruch bestanden haben, er bis Ende März 1992 2.083,80 DM brutto zu wenig erhalten hätte.

Der Kläger beruft sich auf § 21 Abs. 5 der PrüfO i.V. mit § 5 Abs. 1, 3 des Abkommens für Auszubildende in der Berufsausbildung in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes vom 30.4.70 in der Fassung vom 10.5.90 und meint, ihm stehe auch ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen von dem, dem Tage seiner letzten Prüfungsleistung am 18.12.91 folgenden Tag an der Facharbeiterlohn zu; denn der letztgenannte Tag sei der Tag des Bestehens der Prüfung gewesen.

Er behauptet, er sei zudem von der Beklagten ab 19.12.91 mit Facharbeiten betraut worden.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.083,80 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte meint, § 21 Abs. 5 der PrüfO und § 5 Abs. 3 des Abkommens seien, bei richtiger Auslegung, heute so zu verstehen, daß die Prüfung erst mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses durch die Prüfungskommission bestanden sei. Dazu zwinge die inzwischen eingetretene Veränderung der Ausgangssituation, in der sich der Normgeber 1973 befand. Damals sei die Prüfung in der Regel mit einem mündlichen Teil abgeschlossen worden, so daß die vollzählig anwesende Kommission zeitnah über das Prüfungsergebnis hätte entscheiden und dem Prüfling nach mündlicher Mitteilung, eine entsprechende Bescheinigung aushändigen können. Heute sei das unmöglich, weil die neue Ausbildungsverordnung mündliche Prüfungen in der Regel nicht mehr vorsähe und der Prüfungsausschuß weder bei den schriftlichen, noch den praktischen Einzelprüfungen mehr vollzählig anwesend sei. Ein späteres, gesondertes Zusammentreten des Ausschusses sei daher unumgänglich.

Die Beklagte bestreitet, den Kläger vom 19.12.91 bis 16.1.1992 als Facharbeiter eingesetzt zu haben. Er sei nach Ausbildungsplan weiterbeschäftigt worden und habe auch noch die Berufsschule besucht.

Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der Sitzungsprotokolle sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen nach § 313 Abs. 2 ZPO Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist begründet; nach § 5 Nr. 1, 3 des Abkommens für Auszubildende in der Berufsausbildung der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes vom 30.4.70 in der Fassung vom 10.5.90 steht dem Kläger der Facharbeiterlohn in eingeklagter Höhe ab dem 19.12.91 zu, weil er am 18.12.91 die Abschlußprüfung als Industriemechaniker bestand. Daß er in der Folgezeit bis zum 17.1.92 von der Beklagten möglicherweise nicht als Facharbeiter, sondern weiter nach ihrem Ausbildungsplan eingesetzt wurde und die Berufsschule besuchte, ist unerheblich.

1. Die Normen des oben genannten Abkommens gelten nach §§ 3 Abs. I, 4 Abs. I TVG zwischen den Parteien, weil sie unstreitig Mitglieder der tarifschließenden Organisationen sind.

Die Tarifnormen gelten zudem Kraft einzelvertraglicher Bezugnahme (Bl. 10 d.A.).

2. Nach § 5 Abs. 1 des Abkommens ist der Facharbeiterlohn ab dem auf das „Bestehen der Prüfung” (b) folgenden Arbeitstag zu zahlen, wenn der Auszubildende vor dem Ende der vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlußprüfung (a) bestanden hat.

a) Vertraglich sollte das Ausbildungsverhältnis erst am 28.2.92 enden.

b) Die Abschlußprüfung hat der Kläger schon am 18.12.1991 bestanden.

aa) Nach § 5 Nr. 3 des Abkommens „gilt” die Prüfung mit dem „Datum der Bescheinigung” „als bestanden”, die dem Auszubildenden von dem Prüfungsausschuß ausgestellt wird. „Maßgebend” für den Zeitpunkt des Bestehens ist also ausschließlich der Inhalt der Bes...

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