Entscheidungsstichwort (Thema)
Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsverletzung (so genanntes Mobbing)
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1-2; GG Art. 1-2; ZPO § 253
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.000,00 Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2012 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Der Streitwert wird auf 7.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
Der am …1950 geborene, verheiratete Kläger, der ausgebildeter Industriekaufmann ist, einen anerkannten Grad der Behinderung von 30 hat und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, ist seit dem 01.01.1992 bei der Beklagten zu 1), die Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie hauptsächlich für die F-Stiftung erbringt und über 60 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen hat, zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt rund 3.500,00 Euro beschäftigt. 95 % der Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 1) werden von der F-Stiftung gehalten.
Der Arbeitsvertrag des Klägers sieht in § 13 vor, dass alle Ansprüche aus dem Dienstvertrag innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Fälligkeit geltend zu machen und nach Ablauf der Frist ausgeschlossen sind (Bl. 22 d.A.).
Der Kläger bekleidete seit 1994 die Position des Bereichsleiters Softwareservice, bis die Beklagte 2003/2004 zum Zwecke der Kosteneinsparung eine allgemeine Umstrukturierung durchführte, die zum Wegfall der Hierarchieebene der Bereichsleiter führte. Seit dem 01.01.2005 war er als Task Manager Informations-Technologie tätig. Die Task Manager Informations-Technologie füllen täglich so genannte LEAs (Leistungsabrechnungen) aus, in der die Abwesenheits- und Anwesenheitszeiten sowie die während der Arbeitszeit erledigten Aufgaben mit Angabe der jeweils benötigte Zeit eingetragen werden. Diese LEAs werden monatlich ausgewertet.
Seit 2006 kam es zwischen dem Kläger und seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Zeugen W, bzw. dem Beklagten zu 2) mehrfach zu Gesprächen, in denen der Kläger darauf hinwies, dass er nicht ausgelastet sei und um Aufgaben bat. Ende 2006 wurde der Kläger stellvertretender Vorsitzender des seinerzeit bei der Beklagten gebildeten Betriebsrates.
Am 06.11.2009 fand zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) ein Gespräch statt, in dem der Kläger wieder vorbrachte, zu wenig bis gar keine Arbeitsaufgaben zu haben und um Zuweisung von Arbeit bat. In diesem Gespräch sprach der Beklagte zu 2) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung an und forderte den Kläger auf, seine Vorstellung über eine von der Beklagten zu zahlende Abfindung zu äußern. Der Kläger errechnete auf der Grundlage des bis zu seiner Verrentung zu beanspruchenden Gehaltes einen Abfindungsbetrag und nannte einen Betrag von jedenfalls über 150.000,00 Euro. Der Beklagte zu 2) bot eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2010, Freistellung bis zum Beendigungszeitpunkt unter Fortzahlung der Vergütung und Zahlung einer Abfindung von 20.000,00 Euro an. Dieses Angebot lehnte der Kläger ab. Vom 09.11. bis zum 31.12.2009 war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Auf die am 04.01.2010 erfolgte Aufforderung des Beklagte zu 2), Tagesberichte abzugeben, teilte der Kläger dem Beklagten zu 2) per E-Mail vom selben Tage mit:
„Hallo Herr R.,
hier der Tagesplan vom 04.01.2009:
- Emails aus November/Dezember aufgearbeitet
- Gespräch mit BR-Vositzende Frau L
- Einweisung SLKT für Lips
- Lösung gesucht für die aufgelaufenen Problem-Emails vom D und den J (ProAbis)
Mit freundlichen Grüßen
…”(Bl. 191 d.A.)
Darauf antwortete der Beklagte zu 2) mit einer nachrichtlich auch an seine Sekretärin und den Vorgesetzen des Klägers versandte E-Mail vom selben Tage
„Sehr geehrter Herr V.,
dies ist nach meiner Definition kein Tagesbericht sondern eine Aufzählung von Stichworten. Ich bitte Sie ab morgen meinen Anweisungen nachzukommen.
Ich habe Sie heute um 14.00 Uhr gebeten, Ihren Bericht vor Verlassen des Hauses bei Frau S abzugeben und nicht, ein Stichwortverzeichnis per Email an mich zu senden.
Sollten Sie sich wiederholt meinen Anweisungen widersetzen, sehe ich gezwungen, Ihnen eine Abmahnung zu übermitteln.
Ihren direkten Vorgesetzten sowie Frau S erlaube ich mir mittels einer Kopie dieser Mail zu informieren.
Und übrigens: Unterlassen Sie bitte zukünftig eine eher „kumpelhafte” Anrede in Ihrem Schriftverkehr an mich.
Mit freundlichen Grüßen…” (Bl. 191 d.A.)
Vom 05.01.2010 bis 29.10.2010 erstellte der Kläger Tagesberichte (Anlagen 41 bis 78 zum Schriftsatz der Beklagten vom 07.09.2010).
Nachdem die Ehefrau des Klägers Ende Januar 2010 erfahren hatte, auf welchen Zeitraum ihr Arbeitgeber die Betriebsferien festgelegt hatte, stellten der Kläger und sein Kollege M, der schulpflichtige Kinder hat und in den Sommerferien mit seiner Familie sein Heimatland P besucht, fest, dass sie in den e...