Nachgehend

BAG (Beschluss vom 27.07.2005; Aktenzeichen 7 ABR 54/04)

LAG Düsseldorf (Beschluss vom 29.09.2004; Aktenzeichen 12 TaBV 44/04)

 

Tenor

1. Der Beteiligte zu 3.) wird verpflichtet, den Beteiligten zu 1.) und 2.) Einsicht in die vorhandenen Ordner zur Betriebsratswahl vom 24.04.2002 zu gewähren, bestehend zum einen aus sämtlichen Stimmzetteln, zum anderen aus den Unterlagen des Wahlvorstandes, namentlich den Protokollen, den Wählerlisten samt Entwürfen, dem Wahlausschreiben, der Korrespondenz des Wahlvorstandes, den Briefwahlunterlagen, den persönlichen Erklärungen der Briefwähler, der Benachrichtigung an die gewählten Betriebsräte, der Wahlniederschrift, den Bekanntmachungen und Informationen an die Belegschaft, den Unterlagen zur konstituierenden Sitzung.

2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1.) und 2.) sind ein deutschlandweit operierendes Vertriebsunternehmen für Kraftfahrzeuge. Der Beteiligte zu 3.) ist der bei den Beteiligten zu 1.) und 2.) gewählte Betriebsrat. Mit Schreiben vom 08.11.2002 baten die Mitarbeiter der Personalabteilung der Beteiligten zu 1.) und 2.) den Vorsitzenden des Betriebsrats um Einsicht in die Wahlunterlagen um zu überprüfen, welche Arbeiter bei der Betriebsratswahl als leitende Angestellte geführt wurden. Nach mehreren Gesprächen teilte der Betriebsrat mit Schreiben vom 18.11.2003 mit, dass eine Einsicht in die Wahlunterlagen abgelehnt werde.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass ihnen ein Einsichtsrecht in die Wahlunterlagen zusteht. Dies bestehe unabhängig von einem Wahlanfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsverfahren. Sinn und Zweck des Einsichtsrechtes sei es, dass sich sämtliche Beteiligte im Nachgang einer Betriebsratswahl von der ordnungsgemäßheit der Wahl überzeugen könnten. Diese Überprüfung müsse nicht zwingend mit dem Ziel erfolgen, die Wahl anzufechten oder für nichtig zu erklären. Das Bundesarbeitsgericht habe ein Einsichtsrecht auch nur während des Wahlverfahrens abgelehnt. Unabhängig davon bestehe auch ein Rechtschutzinteresse, da die Nichtigkeit der Wahl jederzeit festgestellt werden könne. Ob diese Umstände gegeben seien, könne sich nur aus den Unterlagen selbst ergeben.

Die Beteiligten zu 1.) und 2.) beantragen,

  1. Den Beteiligten zu 3.) zu verpflichten, den Beteiligten zu 1.) und 2.) Einsicht in die Wahlakten zur Betriebsratswahl vom 24. April 2002, welche der Beteiligte zu 3.) gemäß der Vorschrift des § 19 WO 2001 aufbewahrt, zu gewähren.
  2. Die Beteiligte zu 3.) zu verpflichten, den Beteiligten zu 1.) und 2.) Einsicht in die vorhandenen beiden Ordner zur Betriebsratswahl vom 24. April 2002 zu gewähren, bestehend zum einen aus sämtlichen Stimmzetteln, zum anderen aus den Unterlagen des Wahlvorstandes, namentlich den Protokollen, den Wählerlisten samt Entwürfen, dem Wahlausschreiben, der Korrespondenz des Wahlvorstandes, den Briefwahlunterlagen, den persönlichen Erklärungen der Briefwähler, der Benachrichtigung an die gewählten Betriebsräte, der Wahlniederschrift, den Bekanntmachungen und Informationen an die Belegschaft, den Unterlagen zur konstituierenden Sitzung.

Der Betriebsrat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass kein Einsichtsrecht bestehe. Die Beteiligten zu 1.) und 2.) hätten zunächst ihr Einsichtsrecht damit begründet, dass sie überprüfen wollten, welche Arbeitnehmer als leitende Angestellte geführt wurden. Von einer Nichtigkeitsüberprüfung sei nicht die Rede gewesen. Darauf könnte sich der Arbeitgeber auch nicht im nachhinein berufen. Im Übrigen fehle ohne einen konkreten Anlass ein Rechtsschutzinteresse für die Einsichtnahme in die Wahlakten. Im übrigen widerspreche das Einsichtsverlangen der Beteiligten zu 1.) und 2.) nunmehr dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, da es darauf gestützt werde, dass der Betriebsrat in zulässiger Weise die Zurückweisung der Anträge verfolge.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Der Hauptantrag ist nicht zulässig, denn er ist nicht ausreichend bestimmt. Ein Antrag muss so beschrieben sein, dass das Tun oder Unterlassen, das dem Gegner aufgegeben wird, im Einzelnen bestimmt ist. Nur dann ist der Antrag vollstreckungsfähig. Dies ist bei dem Hauptantrag nicht gegeben. Darin soll der Betriebsrat verpflichtet werden, den Beteiligten zu 1.) und 2.) Einsicht in die Wahlakten zur Betriebsratswahl vom 24. April 2002 zu gewähren. In welche konkreten Unterlagen die Beteiligten zu 1.) und 2.) Einsicht nehmen wollen und können ergibt sich daraus nicht.

2. Der Hilfsantrag ist zulässig und begründet.

Der Betriebsrat ist verpflichtet, den Beteiligten zu 1.) und 2.) Einsicht in die im Hilfsantrag im Einzelnen bezeichneten Wahlunterlagen zur Betriebsratswahl vom 24. April 2002 zu gewähren.

a) Nach § 19 WO 2001 hat der Betriebsrat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren. Nach dem...

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