Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Sparkassensonderzahlung nach § 18.4 TVöD-S
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf EUR 99,36 festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden tariflichen Sparkassensonderzahlung für das Jahr 2006.
Die Parteien verbindet seit dem 01.06.1969 ein Arbeitsverhältnis, im Rahmen dessen der am 0.0.1950 geborene Kläger für die beklagte K. als Bankkaufmann tätig ist. Dem Arbeitsverhältnis vorangegangen war zuvor ab dem 01.12.1966 eine entsprechende Ausbildungszeit. Das Arbeitsverhältnis wurde durch schriftlichen Arbeitsvertrag vom 03.06.1969 (Blatt 10 und 85 der Akte) geregelt. Mit Vereinbarung vom 02.12.2003 (Blatt 11 und 12 der Akte) vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 01.03.2005 die Fortführung ihres Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit einer Arbeitsphase in der Zeit vom 01.03.2005 bis 31.08.2007 und einer Freistellungsphase vom 01.09.2007 bis zum 28.02.2010.
Der Kläger ist seit 1973 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg. Sie hat rund 1800 Beschäftigte. Das Arbeitsverhältnis des Klägers unterlag kraft beidseitiger Tarifbindung zunächst dem BAT und wurde mit Wirkung zum 01.10.2005 in den TVöD übergeleitet.
Die durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Sparkassen (TVöD-S) bestimmt u.a. folgendes:
”(…) § 15 Tabellenentgelt
(1) Die/der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
(…)
§ 18.4 Sparkassensonderzahlung
(1) Bankspezifisch Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung (SSZ). Sie besteht aus einem garantierten und einem variablen Anteil. Der garantierte Anteil in Höhe eines Monatstabellenentgelts steht jedem Beschäftigten zu. Der variable Anteil ist individuell-leistungsbezogen und unternehmenserfolgsbezogen. Er bestimmt sich nach den Absätzen 3 und 4. Alle ausgezahlten Anteile sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Voraussetzung für die SSZ ist, dass der Beschäftigte am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis steht.
Die SSZ vermindert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt, Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 26) haben. (…)
(2) Das Monatstabellenentgelt gemäß Absatz 1 Satz 3 ist das Entgelt des Beschäftigten für den Monat Oktober, das sich aufgrund der individuell für diesen Monat vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit ergibt.
(3) Der individuell-leistungsbezogene Teil des variablen Anteils der SSZ bestimmt sich wie folgt:
Für jeden Beschäftigten wird jährlich ein Betrag in Höhe eines halben Monatstabellenentgelts (Absatz 2) in ein Leistungsbudget eingestellt. (…)
Die weiteren Einzelheiten werden in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung geregelt. Bis zu dem Abschluss und der Anwendung der Dienstvereinbarung werden 25 v.H. eines Monatstabellenentgelts gezahlt.
(4) Der unternehmenserfolgsbezogene Teil des variablen Anteils der SSZ bestimmt sich wie folgt:
Für jeden Beschäftigten wird jährlich ein Betrag in Höhe eines halben Monatstabellenentgelts (Absatz 2) in ein Unternehmenserfolgsbudget eingestellt. Die Höhe des Ausschüttungsvolumens bestimmt sich nach der Erreichung von institutsindividuellen Geschäftszielen der Sparkasse. (…) Die weiteren Einzelheiten, insbesondere der/ein katalogrelevanter Ziele und Kriterien für die Geschäftszielerreichung und die Fälligkeit (in der Regel im Monat nach der Schlussbesprechung), werden in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung geregelt.
Bei Zielerreichung ist jeder/m Beschäftigten das halbe Monatstabellenentgelt auszuzahlen. (…)
Kommt bis zum Ende des zu bewertenden Kalenderjahres keine Einigung über die Dienstvereinbarung zustande, besteht abweichend von Satz 2 nur ein Anspruch auf 25 v.H. eines Monatstabellenentgelts; der restliche Anteil verfällt.
(5) Der garantierte Anteil der SSZ wird mit dem Entgelt des Monats November, der variable Anteil gemäß Absatz 3 wird spätestens mit dem Entgelt für den Monat April des folgenden Kalenderjahres ausgezahlt. (…)”
Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ/VKA) vom 13.09.2005 regelt in § 9 (Vergütungsgruppenzulagen) Abs. 1 folgendes:
”(1) Aus dem Geltungsbereich des BAT/ BAT-O/ BAT-Ostdeutsche Sparkassen übergeleitete Beschäftigte, denen am 30. September 2005 nach der Vergütungsordnung zum BAT eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die si...