Tenor

1. Das Teilversäumnisurteil vom 10.12.1997 wird zur Klarstellung aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 19.11.1997 nicht aufgelöst wurde.

3. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Kündigung des Beklagten vom 12.01.1998 nicht aufgelöst wurde.

4. Es wird festgestellt, daß dem Kläger für den Zeitraum 29. und 30.9.1997 Verpflegungszuschuß in Höhe von DM 16,– brutto zusteht.

5. Es wird festgestellt, daß dem Kläger restliches 13. Monatseinkommen für das Jahr 1997 in Höhe von DM 864,48 brutto zusteht.

6. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 55,6% der Kläger 44,4% mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten am 10.12.1997 entstanden und von diesem allein zu tragen sind.

8. Der Streitwert wird auf DM 18.476,92 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten (zuletzt) um die Wirksamkeit zweier ordentlicher betriebsbedingter Kündigungen vom 30.10.1997 und 12.01.1998 und in diesem Zusammenhang über die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die zeitlich nachfolgende Kündigung des (zuletzt) beklagten Konkursverwalters mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten nach Maßgabe von § 113 Insolvenzordnung (InsO); ferner begehrt der Kläger nach Einrede der Masseunzulänglichkeit seitens des Beklagten Feststellung diverser Zahlungsansprüche.

Der 47jährige Kläger ist bei der zunächst beklagten, seit 31.12.1997 in Konkurs befindlichen Gemeinschuldnerin seit 31.05.1976, zuletzt als Maurer-Vorarbeiter, beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt beträgt derzeit DM 5.289,14. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bauwirtschaft Anwendung. Bei der Gemeinschuldnerin standen zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigungen ca. 150 Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis. Ein Betriebsrat ist nicht gebildet.

Beginnend mit dem Monat März 1997 bezahlte die Gemeinschuldnerin den im Bundesmanteltarifvertrag für das Baugewerbe (künftig: BRTV) vorgesehenen Verpflegungszuschuß auch bei Vorliegens der tarifvertraglichen Voraussetzungen (vgl. § 7 Ziffer 3.2. BRTV), so u.a. für den 29. und 30. September 1997 wie für 17 Arbeitstage im Monat Oktober 1997, nicht mehr an den Kläger aus.

Mit Schreiben vom 30.10.1997, dem Kläger am 4.11.1997 zugegangen, kündigte die Gemeinschuldnerin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger – wie auch allen übrigen Arbeitnehmern – „betriebsbedingt” zum 31.05.1998; im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wurde seitens des Beklagten unstreitig gestellt, daß das Arbeitsverhältnis, soweit es durch Kündigung vom 30.10.1997 endet, bei Berücksichtigung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist (§ 12 Ziff. 1.2. BRTV) erst mit Ablauf des 30.06.1998 aufgelöst wird.

Mit Schreiben vom 19.11.1997, das dem Kläger am 20.11.1997 zuging, kündigte die Gemeinschuldnerin das Arbeitsverhältnis erneut aus betrieblichen Gründen, jedoch „mit sofortiger Wirkung fristlos”.

Gegen diese Kündigungen hat sich der Kläger mit beim Arbeitsgericht eingegangener Klage vom 07.11.1997 bzw. 1997 mit am 26.11.1997 eingegangener Klageweiterung gewandt. Ferner wurde u.a. der Verpflegungszuschuß für den 29 und 30.09.1997 sowie 17 Arbeitstage im Monat Oktober 1997 in Höhe von arbeitstäglich DM 8,00 brutto, insgesamt DM 160,00 brutto geltend gemacht. Im Gütetermin vom 10.12.1997 hat das Gericht, nachdem die damalige Beklagte und jetzige Gemeinschuldnerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war, auf Antrag des Klägers folgendes Teil-Versäumnisurteil erlassen:

  1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.10.1997 nicht aufgelöst worden ist.
  2. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 19.11.1997 nicht aufgelöst worden ist.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 160,00 brutto als Verpflegungszuschuß für den Zeitraum 29.09.1997 bis 31.10.1997 zu bezahlen.
  4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
  5. Der Streitwert wird auf DM 16.027,42 festgesetzt.

Mit Beschluß des Amtsgerichts Stuttgart vom 30.12.1997 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin mit Wirkung ab 31.12.1997 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Gleichzeitig wurde der (jetzige) Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Dies wurde dem Gericht mit Schriftsatz des Beklagten vom 13.01.1998 mitgeteilt; gleichzeitig wurde unter Aufnahme des Verfahrens (Teil-) Einspruch gegen das der Gemeinschuldnerin am 8.01.1998 zugestellte Teil-Versäumnisurteil eingelegt, „soweit dort festgestellt wurde, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Gemeinschuldnerin vom 30.10.1997 nicht aufgelöst und die Gemeinschuldnerin verurteilt worden ist, an den Kläger DM 160,00 brutto als Verpflegungszuschuß für den Zeitraum vom 29.09. bis 31.10.1997 zu bezahlen”.

Mit Schreiben vom 12.01.1998 kün...

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