Entscheidungsstichwort (Thema)
Bekanntmachungspflicht des Arbeitgebers gem. § 12 Abs. 5 AGG
Leitsatz (amtlich)
Ein Arbeitgeber erfüllt seine Bekanntmachungspflicht gem. § 12 Abs. 5 AGG, wenn er den Text des AGG und des § 61b ArbGG betriebsüblich in das Intranet eingestellt. Er ist darüber hinaus nicht gehalten, abgelehnten externen Bewerbern, die keine Zugriffsmöglichkeit auf das Intranet haben, die Gesetzestexte gesondert zukommen zu lassen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 31.769,16 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht (gesondert) zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Entschädigung nach dem AGG wegen behaupteter Diskriminierung des schwerbehinderten Klägers.
Der am geborene Kläger verfügt über eine Qualifikation als Wirtschaftsjurist/Bachelor (FH). Er ist mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt.
Die Beklagte unterbreitete dem Kläger mit Schreiben vom 23.11.2010 (Blatt 4-6 der Akte) einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle eines persönlichen Ansprechpartners im Bereich des SGB II bei ihr selbst in der Agentur für Arbeit in Lg. Der Kläger bewarb sich bei der Beklagten auf die vorgeschlagene Stelle am 30.11.2010 mit Schreiben vom 28.11.2010 (Blatt 14 der Akte) unter Beifügung seiner Bewerbungsunterlagen (Blatt 15 bis 47 der Akte). Der Kläger wies im Bewerbungsschreiben auf seine Schwerbehinderung hin.
Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 21.12.2010 (Blatt 7 der Akte) eine Absage auf seine Bewerbung und schickte dem Kläger seine Bewerbungsunterlagen zurück. Zu einem Bewerbungsgespräch wurde der Kläger nicht eingeladen.
Der Kläger beschwerte sich bei der Beklagten mit Schreiben vom 08.02.2011 (Blatt 51 der Akte) und beanstandete, dass im Hinblick auf seine Bewerbung die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat nicht unterrichtet wurden, der Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde und ihm die Gründe der Absage nicht schriftlich mitgeteilt wurden.
Mit Schreiben vom 15.02.2011 (Blatt 53 der Akte) entschuldigte sich die Beklagte dafür, dass der Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde und begründete dies damit, dass der Hinweis auf die Schwerbehinderung im Bewerbungsschreiben übersehen wurde. Der Kläger wurde gebeten, seine Unterlagen erneut einzureichen, damit er im nächsten Stellenbesetzungsverfahren einbezogen werden könne.
Mit Schreiben vom 21.02.2011 (Blatt 8 bis 9 der Akte) machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Schadenersatz und Entschädigung geltend. Den Entschädigungsanspruch bezifferte er mit 31.709,16 EUR.
Die Beklagte wies mit Schreiben vom 25.02.2011 (Blatt 54 der Akte) einen Schadenersatzanspruch zurück mangels entstandenem Schaden. Gleichzeitig teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass derzeit eine gleichgelagerte Stelle bei der Arbeitsagentur in L zu besetzen sei. Sie bat den Kläger um erneute Einreichung seiner Bewerbungsunterlagen. Zugleich wurde der Kläger zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
Der Kläger lehnte im Ergebnis eine Bewerbung auf diese neu angebotene Stelle ab mit Schreiben vom 07.03.2011 (Blatt 55 bis 56 der Akte) und erklärte, er wünsche zuerst einen offiziellen Vermittlungsvorschlag nebst interner Stellenausschreibung. Sodann solle die Beklagte seine Bewerbung abwarten und ihn erst dann zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Zum Vorstellungsgespräch erschien der Kläger nicht.
Mit vorliegender Klage, die am 17.06.2011 bei Gericht einging, begehrt der Kläger nunmehr auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung von 31.769,16 EUR.
Er meint, er sei von der Beklagten wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden. Als Indiz für die Diskriminierung spreche schon die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch als auch die Nichthinzuziehung der Schwerbehindertenvertretung. Da die Stelle befristet für 12 Monate ausgeschrieben war, begehrt er eine Entschädigung in Höhe eines tariflichen Jahresentgelts. Er behauptet, bei benachteiligungsfreier Auswahl hätte die Beklagte ihn einstellen müssen.
Die Beklagte könne sich nicht auf eine Versäumung der Klagefrist berufen. Diese sei dem Kläger nicht bekannt gewesen. Dass die Klagefrist in § 61 b Abs. 1 ArbGG enthalten ist und nicht wie die Geltendmachungsfrist im AGG sei zumindest überraschend, weshalb die Norm unwirksam sei, weil durch diese versteckte Regelung sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz vereitelt würde.
Jedenfalls aber sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihn gemäß § 12 Abs. 5 AGG von der Klagefrist des § 61 b Abs. 1 ArbGG in Kenntnis zu setzen, was die Beklagte nicht getan habe. Wegen dieser Pflichtverletzung sei der Kläger somit so zu stellen, wie wenn er aufklärungskonform rechtzeitig Klage erhoben hätte. Der Entschädigungsanspruch stehe ihm daher hilfsweise zumindest als Schadenersatz zu.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verteilt, an den Kläger eine Entschädigung nebst Zinsen in Höhe vo...