Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Verfügung
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten über die Durchführung der für den 15.05.2002 vom Beteiligten zu 2) angesetzten Betriebsratswahl.
Bei der Antragstellerin und Beteiligten zu 1) gibt es derzeit noch keinen Betriebsrat. Der Beteiligte zu 2) und Antragsgegner war auf einer Betriebsversammlung am 28.03.2002 gewählt worden.
Das Wahlausschreiben für die Wahl vom 15.05.2002 hatte der Beteiligte zu 2) am 02.04.2002 erlassen.
Gegen die Richtigkeit der Wählerliste wurde am 16.04.2002 durch die Arbeitnehmerin … Einspruch eingelegt mit der Begründung, der Angestellte … sei als leitender Angestellter nicht wahlberechtigt. Dieser Einspruch wurde durch Schreiben des Wahlvorstands vom 18.04.2002 zurückgewiesen mit der Begründung, dass Herr … kein leitender Angestellter sei.
Im Wahlausschreiben wurde u.a. festgestellt, dass dem Betriebsrat mindestens ein Mann anzugehören hat und Vorschlagslisten von mindestens drei Arbeitnehmer/innen zu unterzeichnen seien. Wahlberechtigte Arbeitnehmer/innen wurden aufgefordert, spätestens bis zum 17. April 2002, 15.00 Uhr, Vorschlagslisten beim Wahlvorstand … (Büro) TOP Hambach einzureichen. Im Betrieb seien 45 Frauen und 10 Männer als Arbeitnehmer im Sinn von § 5 Abs. 1 BetrVG beschäftigt.
Bis zum 17.04.2002 wurden Vier Listen beim Beteiligten zu 2) eingereicht.
Am 08.05.2002 machte der Beteiligte zu 2) durch Aushang eine Erklärung bekannt, in der er u.a. feststellte, dass es keine Minderheitenquote für Männer gibt, die Stützerunterschriften unter der Kanditatenliste fälschlicherweise mit drei angegeben worden seien und die Wählerliste ständig an die geänderten Verhältnisse angepasst worden sei, so dass neun Männer und 64 Frauen auf der Wählerliste aufgeführt seien.
Der Antragstellerin trägt vor:
Die einstweilige Verfügung sei zulässig. So sei sie als Arbeitgeberin antragsberechtigt. Unstreitig sei auch, dass die fehlerhafte Besetzung des Wahlvorstands im Zuge des Wahlanfechtungsverfahrens justiziabel ist.
Ein Verfügungsanspruch sei gegeben.
Ein Anspruch auf Erlass der begehrten Verfügung bestehe dann, wenn entweder gegen Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder des sonstigen Wahlverfahrens verstoßen worden ist und nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Wahlergebnis hierdurch beeinflusst wird. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Wahl im vorliegenden Fall sogar nichtig sein wird, da wegen der Vielzahl der Verstöße gegen materielle Wahlvorschriften von einer geordneten, demokratisch legitimierten Wahl nicht mehr zu reden sei.
Der Antrag sei auch gegen den Wahlvorstand als Ganzes und auch materiell-rechtlich gegen die einzelnen Mitglieder des Wahlvorstandes zu richten. Die einstweilige Verfügung sei gegen den Wahlvorstand nicht vollstreckbar, weswegen sie gegen die Mitglieder des Wahlvorstandes auch im einzelnen zu richten sei.
Vorliegend sei in vielerlei Hinsicht gegen Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes verstoßen worden.
So sei Herr … leitender Angestellter und könne damit nicht Vorsitzender des Wahlvorstands sein, auch sei er nicht wahlberechtigt. Die Eigenschaft als leitender Angestellter ergebe sich daraus, dass er als Assistent der Geschäftsleitung die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG erfülle: So treffe er insbesondere selbständige Entscheidungen im Zusammenhang mit der Personalrekrutierung. Er treffe insoweit selbständige Entscheidungen hinsichtlich der Personen, die für bestimmte, ausgeschriebene Stellen einzustellen sind; der vom Beteiligten zu 3) selbständig vorbereitete Anstellungsvertrag werde vom Geschäftsführer ohne weitere Prüfung im Einzelfall unterzeichnet.
Auch im weiteren Rahmen der Personal Verwaltung nehme der Beteiligte zu 3) weitgehend die Geschäftsführungstätigkeiten anstelle des Geschäftsführers war. Zudem nehme er wesentliche Bereiche der Geschäftsleitung, wie Controlling und Bestellung von Betriebsmitteln und Waren eigenständig und in eigener Verantwortung für sie, die Antragstellerin, wahr. Hieraus folge, dass er in solchem Maße eigenständige unternehmerische Entscheidungen für die Geschäftsleitung treffe, dass er als leitender Angestellter zu qualifizieren sei.
Durch die Aufnahme des Beteiligten zu 3) in die Wählerliste sei gegen eine wesentliche Vorschrift der Wahlberechtigung, nämlich § 7 BetrVG, verstoßen worden. Die Wählerliste sei insofern unrichtig. Durch die Aufnahme des Beteiligten zu 3) auf Listenplatz 1 seiner Liste sei über eine wesentliche Vorschrift der Wählbarkeit, nämlich § 8 BetrVG verstoßen worden.
Das Wahlausschreiben sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.
So sei die im Wahlausschreiben genannte Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen bis zum 17.04.2002 fehlerhaft berechnet, da sie einen Tag zu lang bemessen ist. Überdies teile der Wahlvorstand in seinem Aushang vom 08.05.2002 mit, dass wegen der fehlerhaften Fassung des Wahlausschreibens die Einreichungsfrist für Wahl vor schlage ausdrücklich verlängert worden sei, um den andere...