Rz. 6
Nach § 22 Abs. 2 TzBfG können Tarifverträge des öffentlichen Dienstes unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Fällen auf Arbeitsverhältnisse zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes erstreckt werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen damit insbesondere die in privatrechtlicher Form organisierten, nicht tarifgebundenen Forschungseinrichtungen wie die Fraunhofer-Gesellschaft und die Max-Planck-Gesellschaft die Möglichkeit haben, einen verschlechternden Tarifvertrag durch arbeitsvertragliche Bezugnahme zur Anwendung zu bringen, obwohl das Arbeitsverhältnis eigentlich nicht in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt. In diesem Bereich der von der öffentlichen Hand bezuschussten Arbeitgeber wird häufig auf TVöD oder TV-L (früher auf den BAT) Bezug genommen.
Rz. 7
Voraussetzung für die Geltung auch für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, dass die Anwendung der tarifvertraglichen Bestimmungen einzelvertraglich vereinbart worden ist. § 22 TzBfG verlangt nicht, dass auf den einschlägigen Tarifvertrag verwiesen wird, sondern erlaubt die Bezugnahme auf die für den öffentlichen Dienst geltenden tariflichen Bestimmungen (BAG, Urteil v. 19.4.2011, 3 AZR 154/09). Nach überwiegender Meinung ist es dabei nicht ausreichend, lediglich die Geltung der einzelnen abweichenden (verschlechternden) Normen zu vereinbaren. Vielmehr müssen sämtliche einschlägigen tariflichen Vorschriften einzelvertraglich einbezogen werden.
Das bedeutet, dass für Beschäftigte z. B. der gesamte TVöD nebst den diesen ergänzenden Tarifverträgen in Bezug genommen werden müsste.
Nur so wird die öffentlich finanzierte Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes der innerhalb des öffentlichen Dienstes gleichgestellt.
Zur vergleichbaren Problematik in § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG hat das BAG allerdings entschieden, dass es nicht erforderlich ist, den gesamten Tarifvertrag in Bezug zu nehmen, sondern dass die Inbezugnahme der tariflichen Regelungen zu der Anzahl der Verlängerungen und der Höchstdauer der Befristung ausreicht.
Rz. 8
Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Kosten des Betriebs (nicht des Unternehmens) überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts deckt. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber mehr als die Hälfte seiner gesamten tatsächlichen Kosten über Zuwendungen erstattet erhält. Diese müssen aber nicht alle von demselben öffentlichen Zuwendungsgeber stammen.
Rz. 9
Unter Zuwendungen versteht man Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Verwaltung des Bundes oder des Landes zur Erfüllung bestimmter Zwecke.