1 Allgemeines
Rz. 1
Für die aus dem HRG bekannte Personalkategorie der wissenschaftlichen Hilfskräfte gab es im WissZeitVG keine eigene Regelung. Es bestand und besteht aber Einigkeit, dass die wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte unter das wissenschaftliche Personal i. S. d. WissZeitVG fielen und fallen. Die frühere unterschiedliche Behandlung (§ 57b Abs. 1 Satz 3 HRG) wurde im WissZeitVG nicht fortgeführt; d. h. die unter dem HRG geltende zeitliche Beschränkung der Befristung auf 4 Jahre ist entfallen. Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte konnten seit Inkrafttreten des WissZeitVG als Nichtpromovierte auch bis zu 6 Jahre befristet beschäftigt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG a. F.), wobei auch die Anrechnungsvorschriften galten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG a. F.); d. h. Zeiten eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die "vor dem Abschluss des Studiums" lagen, waren nicht anzurechnen.
Da nach § 2 Abs. 1 Satz 1 n. F. eine Befristung nur (noch) bei Personal erfolgen kann, dessen befristete Beschäftigung "zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung" erfolgt, ist für studienbegleitende Arbeitsverhältnisse eine eigenständige Rechtsgrundlage notwendig geworden. Die Beschäftigung von Studierenden zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten erfolgt nämlich regelmäßig nicht zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künsterleischen Qualifizierung.
Dies ist im Rahmen einer Beschäftigung nach § 6 WissZeitVG auch keine Voraussetzung.
2 Studierendenstatus
2.1 Einschreibung an einer deutschen Hochschule
Rz. 2
Voraussetzung ist, dass die Hilfskraft an einer deutschen Hochschule für ein Studium eingeschrieben ist. Unter den Begriff Hochschule fallen alle Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind (vgl. § 1 WissZeitVG). Tätigkeiten eines Studierenden an einer ausländischen Hochschule, z. B. während eines Auslandssemesters, fallen nicht unter § 6 WissZeitVG.
Rz. 3
Weitere Voraussetzung ist eine wirksame Immatrikulation. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags. Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (BAG, Urteil v. 29.4.2015, 7 AZR 519/13). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Gleiches gilt für die Beurteilung von Urlaubssemestern oder sonstigen Unterbrechungen des Studiums.
2.2 Berufsqualifizierender Abschluss
Rz. 4
Der Studierende muss für ein Studium immatrikuliert sein, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt. Unproblematisch sind die Bachelorstudiengänge, da der Bachelor ein "erster berufsqualifizierender Abschluss" ist. Gleiches gilt für Diplom- oder Staatsexamensstudiengänge. Durch die Formulierung des "weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses" wird die in der Praxis hinsichtlich der Studierenden in Masterstudiengängen aufgekommene Unsicherheit beendet. Auch für studentische Hilfskräfte, die in einem Masterstudiengang immatrikuliert sind, gilt diese Befristungsmöglichkeit. Es wird insbesondere klargestellt, dass Zeiten studentischer Hilfskrafttätigkeiten nicht nur während eines Studiums, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, z. B. zum Bachelor, sondern auch während eines Masterstudiums nicht auf die Befristungsdauer des § 2 Abs. 1 WissZeitVG angerechnet werden (§ 6 i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 3 WissZeitVG n. F.).
Soweit die hochschulrechtlichen Regelungen der einzelnen Länder als Voraussetzung für eine Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft einen (ersten) Studienabschluss voraussetzen, kann dies auch ein Bachelorabschluss sein. Dies hat zur Folge, dass auch ohne ein Masterstudium eine Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft möglich ist. Dazu müssen dann aber die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 WissZeitVG ("Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung") vorliegen. Allerdings bleibt eine Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft anrechnungsfrei, wenn sie nicht mehr als 1/4 der regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht.
Rz. 5
Promotionsstudenten können regelmäßig nicht auf der Grundlage von § 6 WissZeitVG als studentische Hilfskräfte beschäftigt werden, da der Promotionsstudiengang in der Regel keinen berufsqualifizierenden Charakter hat. Gleiches gilt für Weiterbildungsstudiengänge (z. B. zum LL.M.), die bereits vorhandene berufliche Kenntnisse vertiefen, aber keine neuen Berufsfelder eröffnen. Besteht der ers...