Rz. 74

Nach § 387 BGB können nur gleichartige Forderungen gegeneinander aufgerechnet werden. Inhalt des Urlaubsanspruchs ist jedenfalls immer die Freistellung von der Arbeitsleistung. Das gilt selbst dann, wenn berücksichtigt wird, dass der Urlaubsanspruch neben der Freistellung auch die Zahlung von Urlaubsentgelt beinhaltet. Der Urlaubsanspruch als Anspruch (auch) auf Freistellung von der Arbeitspflicht ist mit dem Leistungsgegenstand von Geldforderungen nicht zu vergleichen. Da nur dem Arbeitnehmer ein Urlaubsanspruch zusteht, ist auszuschließen, dass sich im Arbeitsverhältnis Ansprüche gegenüberstehen können, die auf die Freistellung von gleichartigen Pflichten, die dem jeweils anderen gegenüber bestehen, gerichtet sind. Eine Aufrechnung ist daher nicht möglich.[1] Im Übrigen scheidet m. E. eine Aufrechnung auch deshalb aus, weil der Urlaubsanspruch an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist.[2]

[1] So auch ErfK/Gallner, 23. Aufl. 2023, § 1 BUrlG, Rz. 27; HK-BUrlG/Hohmeister, 3. Aufl. 2013, § 1 BUrlG, Rz. 19.
[2] S. Rz. 79.

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