Der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens des Mieters und unter Abwägung beiderseitiger Interessen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung kann sich die Unzumutbarkeit für den Vermieter auch aus einer groben Beleidigung des Vermieters, seiner Angehörigen, aber auch von Mitbewohnern des Hauses ergeben. Dies kann auch dann gelten, wenn das Mietverhältnis bereits mehr als 50 Jahre bestanden hat.

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