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Gebiet |
Besteuerung1),2) Ertragsteuerbelastung ‐ Besondere Steuervergünstigungen) |
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A. Europäischer Raum |
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Andorra |
Keine Ertragsteuern. |
Belgien |
E; Ertragsteuer 39 v. H., zusätzlich 3 v. H. ab 1994; Vergünstigungen für Koordinierungszentren ausländischer Konzerne; für Investmentgesellschaften gelten besondere Bemessungsgrundlagen. |
Britische Kanalinseln (Alderney, Guernsey, Jersey, Sark) |
Ertragsteuer 20 v. H.; keine Ertragsteuern für Gesellschaften, deren Geschäftsleitung außerhalb des Territoriums liegt, soweit die Einkünfte nicht ins Inland transferiert werden. |
Campione (italienische Exklave in der Schweiz) |
Ertragsteuern werden nicht erhoben. |
Estland |
A; Ertragsteuer 26 v. H. |
Finnland |
V; Ertragsteuer 25 v. H. |
Gibraltar |
Ertragsteuer 35 v. H.; Sitz- und Holdinggesellschaften werden zum großen Teil nicht besteuert. Ausländische Dividenden und Zinsen inländischer Gesellschaften, die im Ausland besteuert worden sind und dort verbleiben, werden nicht erfaßt. |
Isle of Man |
Ertragsteuer 20 v. H. |
Irland |
T E; Ertragsteuer 40 v. H.; Exportgesellschaften sind steuerbefreit; für produzierende Gesellschaften in der Shannon Airport Zone und dem Dublin Customs House Docks Area gilt ein Sondersatz von 10 v. H. und weitere Vergünstigungen; Gesellschaften mit Legalsitz innerhalb Irlands (nonresident companies), aber Geschäftsleitung außerhalb Irlands, werden nur mit den Einkünften aus Irland besteuert. |
Kroatien |
Ertragsteuer 25 v. H. |
Liechtenstein |
Ertragsteuer 12,5 v. H.; Sitz- und Holdinggesellschaften werden mit einer Steuer von 0,05‐0,1 v. H. des Kapitals der Gesellschaft belastet. |
Litauen |
S; Ertragsteuer 29 v. H. auf ausgeschüttete Gewinne, 10 v. H. auf einbehaltene Gewinne. |
Luxemburg |
Ertragsteuer 20‐33 v. H.; keine Ertragsteuern für Holdinggesellschaften im Sinne des Gesetzes vom 31. 7. 1929 und für Milliardenholdinggesellschaften im Sinne des Beschlusses vom 17. 12. 1938. |
Malta |
Ertragsteuer 35 v. H.; keine Ertragsteuer für Schiffahrt- und Exportgesellschaften nach dem Industrial Development Act 1988, für im Inland registrierte Handelsgesellschaften, Banken und Versicherungen nach dem International Business Acitivities Act 1988 und für im Freihafen von Marsaxlokk ansässige Gewerbebetriebe. |
Monaco |
Ertragsteuer 35 v. H., wenn mindestens 25 v. H. des Umsatzes im Ausland getätigt wurden oder Einkünfte aus Lizenzen sind; dagegen sind ausländische Betriebsstättengewinne, Gewinne aus in sich abgeschlossenen Transaktionen im Ausland und Gewinne durch ausländische Vertreter steuerbefreit (sie werden allerdings für die 25 %-Grenze hinzugerechnet). |
Niederlande |
Ertragsteuer 35 v. H.; Dividendeneinkünfte und Veräußerungsgewinne von Zwischenholdinggesellschaften sind steuerbefreit (Schachtelprivileg); günstige Bedingungen für Finanzierungs-, Lizenz- und andere Hilfsgesellschaften. |
Norwegen |
V; Ertragsteuer 28 v. H. |
Portugal |
T; Ertragsteuer 39,6 v. H.; Sondersatz 25 v. H. für Liegenschaftsverwaltungs- und Beteiligungsunternehmen; besondere Vergünstigungen für Schiffahrtsunternehmen (s. auch Madeira unter B.). |
San Marino |
Ertragsteuer 24 v. H. |
Schweden |
Ertragsteuer 28 v. H. |
Schweiz |
Die direkte Bundessteuer beträgt höchstens 9,8 v. H.; die kantonalen Steuern werden nach Jahressteuersätzen festgesetzt. Die kantonalen und kommunalen Steuern werden i. d. R. aufgrund des gesetzlich festgelegten Steuersatzes und des periodisch festzusetzenden Steuerfußes erhoben (Ausnahmen: Basel-Stadt, Basel-Land, Tessin, Wallis und Neuenburg). Die Gesamtsteuerbelastung liegt im Durchschnitt bei 35 v. H.; sie kann im Einzelfall auch darunter liegen; im Kanton Zug liegt sie generell darunter. Privilegien für Holdinggesellschaften in allen Kantonen, ebenso Erleichterungen für Erträge aus wesentlichen Beteiligungen (von mindestens 20 v. H. oder 2 Millionen sfr) in allen Kantonen und auch bei der direkten Bundessteuer. Privilegien für Domizilgesellschaften (Verwaltungs- bzw. Sitzgesellschaften) in allen Kantonen. Im allgemeinen werden die Holdinggesellschaften und Domizilgesellschaften nur mit der Kapitalsteuer von 0,4‐3,5 v. T. belegt. Ausländische Betriebsstättengewinne sind steuerfrei. |
Türkei |
T; Ertragsteuer 25 v. H. |
Ungarn |
A; Ertragsteuer 36 v. H.; ansässige Gesellschaften mit 100 v. H. ausländischer Beteiligung und ausschließlicher Auslandstätigkeit (Offshore-Companies) zahlen 15 v. H. der geschuldeten Steuer (entspricht einem Ertragsteuersatz von 5,4 v. H.); spezielle Vergünstigungen für ausländische Investoren mit Beteiligungen über 30 v. H. |
Ukraine |
Ertragsteuer 22 v. H.; bei ausländischen Unternehmen sowie Joint-Ventures mit mindestens 30 v. H. Auslandsbeteiligung und Tätigkeit im Bereich Landwirtschaft oder Industrie => 15 v. H., Banken und Versicherungen => 55 v. H., Casinos und Unterhaltungsbetriebe => 70 v. H.; Freistellung und Spezialregelungen für ausländische Investoren. |
Zypern |
Ertragsteuer 20‐25 v. H.; keine Ertragsteuern für Schiffahrtgesellschaften; Ertragsteuer bis 4,25 v. H. für Auslandseinkünfte von Gesellschaften im Eigentum von Ausländern, die im St... |