Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WEG, § 259 BGB, § 269 BGB
Kommentar
Steht der Gesamtwirtschaftsplan einschließlich der Einzelwirtschaftspläne zur genehmigenden Abstimmung in der Eigentümerversammlung an, so muss den Eigentümern vor der Beschlussfassung die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Einzelwirtschaftspläne gegeben sein. Dazu ist es erforderlich, dass die Einzelwirtschaftspläne in allgemein zugänglicher und ausreichender Weise vor der Versammlung ausliegen und dies den Eigentümern bekanntgegeben wird. Nur so haben die Eigentümer die Möglichkeit der Kontrolle auch der Einzelwirtschaftspläne im Hinblick auf die Prüfung einzelner Guthaben der Mitglieder einerseits und der Beitragsverpflichtungen andererseits.
Ob hierzu eine so weitgehende Kontrolle der Einzelpläne gefordert werden muss, wie es der Senat bei der Überprüfung der Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen bisher für unerlässlich gehalten hat, kann dahinstehen. Der angefochtene Eigentümerbeschluss ist vorliegend unter Verstoß gegen § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WEG i.V.m. § 259 BGB, § 269 BGB zustande gekommen und wurde deshalb in Bestätigung der landgerichtlichen Entscheidung für ungültig erklärt.
Link zur Entscheidung
( OLG Köln, Beschluss vom 30.12.1998, 16 Wx 187/98= ZMR 4/1999, 282)
zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung
Anmerkung:
Erneut bekräftigt also das OLG Köln die bisherige Rechtsprechung zur Vorlage (bzw. zum Auslegen) von Einzelabrechnungen trotz heftiger Literaturkritik und dehnt diese Auffassung nunmehr sogar auf die Vorlage von Einzelwirtschaftsplänen aus. Auch diese Forderungen entsprechen nicht derzeitiger Praxis und anderen Geboten der obergerichtlichen Rechtsprechung, worauf zu Recht auch Rau in seiner Anmerkung ZMR 4/1999, 283 hinweist. Gängige Praxis ist heute, dass Wirtschaftspläne zusammen mit den Abrechnungsunterlagen (als Beschlussvorlagen) mit der betreffenden Einladung zur Versammlung den Eigentümern zur Kenntnis und rechtzeitigen Überprüfung gebracht werden.
Ein allgemeines Bedürfnis über die Kenntnis aller Einzelwirtschaftspläne auf Seiten der Eigentümer besteht m.E. nicht. Ein Wirtschaftsplan hat "in großzügiger Weise" die Kalkulation der voraussichtlichen gemeinschaftlichen Gesamteinnahmen und Ausgaben zu enthalten, ebenso im Regelfall die Aufteilungsschlüssel, um hier für die einzelnen Wohnungseigentümer deren künftige Wohngeldvorauszahlungen erkennbar und nachvollziehbar zu machen, wobei u.U. im Ausnahmefall sogar auf die Erstellung von Einzelwirtschaftsplänen verzichtet werden kann, sofern sich die Vorauszahlungen unschwer errechnen lassen oder wenn sich an bisherigen Vorauszahlungen nichts ändern sollte (so wohl die derzeit h.M.). "Guthaben" der Eigentümer, die nach Meinung des OLG Köln "erkennbar und kontrollierbar" sein müssten, gibt es hier bei Beschlussfassungen zum Wirtschaftsplan und i.d.R. auch über Einzelwirtschaftspläne nicht, wie auch Rau zutreffend feststellt.
Auch diese Entscheidung des OLG Köln mit weitergehend und wohl generell postulierten Verwalterpflichten kann deshalb aus Sicht der Praxis nicht akzeptiert werden.