Leitsatz

  1. Auch konkludente Zustimmung zu einer baulichen Veränderung (Dachfenstereinbau) möglich
  2. Geschäftswert im Antragsverfahren auf Beseitigung von Dachfenstern
 

Normenkette

(§§ 22, , 47, , 48 Abs. 3 WEG; , §§ 116, , 133, , 1004 BGB; , § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)

 

Kommentar

  1. Die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung kann auch konkludent erteilt werden. Maßgeblich für die Behandlung eines bestimmten Verhaltens als konkludente Willenserklärung ist, wie der Erklärungsempfänger aus seiner Sicht das Verhalten werten durfte (vgl. z. B. BGH, NZM 2000, 961). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Erklärungsbewusstsein nicht vorhanden ist. Voraussetzung ist lediglich, dass der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der andere Teil es auch tatsächlich so hat verstehen können. Vorliegend hatte der Antragsgegner bereits früher dem Einbau von Dachfenstern zugestimmt. Er hätte bei zumutbarer Sorgfalt erkennen können, dass seine Äußerung "das Dachfenster interessiere ihn nicht" als Zustimmung zum Einbau auch eines weiteren Dachfensters gewertet werden konnte. Dass ein solches Dachfenster erst Jahre später eingebaut wurde, ist in Anbetracht der einmal erteilten Zustimmung ohne Belang.
  2. Der Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann auch bei der Kostenentscheidung in Wohnungseigentumssachen herangezogen werden.
  3. Wird die Beseitigung von Dachfenstern verlangt, so ist bei der Festsetzung des Geschäftswerts neben den Herstellungs- und Beseitigungskosten auch zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Beseitigung des Dachfensters auf den Nutzungswert des betroffenen Dachraums hat. Vorliegend entsprach die Bemessung des Geschäftswerts mit 3.000 EUR pro Fenster durchaus dem Interesse der Beteiligten, auch wenn die Ein- und/oder Rückbaukosten geringer sein sollten.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 11.07.2002, 2Z BR 55/02)

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