Leitsatz

Die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung kann auch konkludent erteilt werden.

 

Fakten:

Im Rahmen der Teilung des Wohnungseigentums wurden sieben Dachfenster in die Wohnanlage eingebaut. Nunmehr wurde ein achtes Dachfenster eingebaut und dem weiteren Miteigentümer im Vorfeld zur Kenntnis gegeben, dass der Einbau beabsichtigt sei. Dieser antwortete darauf, das Dachfenster interessiere ihn nicht. Nach erfolgtem Einbau begehrt dieser Eigentümer nun die Beseitigung des Dachfensters, da er dem Einbau nicht zugestimmt habe. Der Antrag musste jedoch zurückgewiesen werden, da eine Zustimmung zum Einbau des Dachfensters durchaus vorlag. Die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung kann auch konkludent - also stillschweigend - erklärt werden. Maßgeblich für die Behandlung eines bestimmten Verhaltens als konkludente Willenserklärung ist, wie der Erklärungsempfänger - hier also der andere Wohnungseigentümer - aus seiner Sicht das Verhalten werten durfte. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Erklärungsbewusstsein nicht vorhanden ist. Voraussetzung ist lediglich, dass der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der andere Teil es auch tatsächlich so hat verstehen können.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 11.07.2002, 2Z BR 55/02

Fazit:

Da der Wohnungseigentümer bereits früher dem Einbau der ersten sieben Dachfenster zugestimmt hatte, hätte er bei zumutbarer Sorgfalt erkennen können, dass die Äußerung "das Dachfenster interessiere ihn nicht" als Zustimmung zum Einbau auch des weiteren Dachfensters von dem anderen Eigentümer gewertet wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?