Normenkette

§ 15 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Sowohl nach allgemeinem Sprachgebrauch wie auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ist unter einem Laden in der Regel ein Raum zum Verkauf von Waren, nicht aber zum Verzehr von verkauften Waren an Ort und Stelle zu verstehen. Jedenfalls ist aber der Charakter eines Geschäftsbetriebs in einem Laden ganz wesentlich mit der Vorstellung verbunden, dass ein Laden an bestimmte - beschränkte - Betriebszeiten gebunden ist und sich dazu insbesondere von Gaststätten unterscheidet. Ein gastronomischer Betrieb der vorliegenden Art stellt keine Betriebsart eines Ladens dar. Er erhält sein Gepräge nicht durch den Verkauf von Speisen und Getränken über die Straße, sondern durch den Verzehr an Ort und Stelle mit Sitzgelegenheit bei Öffnung bis 19.00 Uhr (auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen). Damit ist das Lokal als Gaststätte anzusehen (mit Betriebserlaubnis nach gaststättengesetzlichen Regelungen).

Offen bleiben könne, ob ein im Rahmen der Ladenschlusszeiten betriebenes reines Tagescafé von den Eigentümern hingenommen werden müsste, wenn es im Einzelfall nicht mehr beeinträchtige als ein Ladenbetrieb. Im vorliegenden Fall störe nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen und für das Rechtsbeschwerdegericht verbindlichen Feststellungen des LG der Betrieb mehr als ein Laden, wobei das Landgericht zu Recht hervorgehoben habe, dass sich der Kundenstamm und das Verbraucherverhalten bei einem Tagesbistro ganz wesentlich von dem eines Ladengeschäfts im herkömmlichen Sinne unterscheide und ein gastronomischer Betrieb erfahrungsgemäß mit andersartigen und intensiveren Geräuschimmissionen (z. B. laute Unterhaltungen, Betrieb der Lautsprecherboxen, An- und Abfahrten von Motorfahrzeugen) und andersartigen Verhaltensweisen des Kundenkreises (z. B. alkoholbedingtes Verhalten) verbunden sei, als dies bei einem Ladengeschäft zu erwarten wäre. Da es insoweit um eine typisierende Betrachtungsweise gehe, könne auch dahingestellt bleiben, ob und welche Eigentümer der Wohnanlage im vorliegenden Fall beeinträchtigt worden seien oder Beanstandungen erhoben hätten.

Auch unabhängig von den Ladenschlusszeiten beeinträchtige also der vorliegende Betrieb mehr als ein Laden.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 30.03.1993, 2Z BR 21/93)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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