(1) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nimmt als nationale Kontaktstelle nach Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/801 Mitteilungen nach § 16a Absatz 1 und § 20a Absatz 1 entgegen. 2Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
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leitet die Mitteilungen unverzüglich an die zuständige Ausländerbehörde weiter und teilt das Datum des Zugangs der vollständigen Mitteilung mit und |
3. |
teilt der aufnehmenden Ausbildungseinrichtung oder der aufnehmenden Forschungseinrichtung die zuständige Ausländerbehörde mit. |
3Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde bleibt unberührt.
(1 [Bis 29.02.2020: 2] ) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nimmt Anträge nach § 18f [Bis 29.02.2020: § 20b] entgegen und leitet diese Anträge an die zuständige Ausländerbehörde weiter. 2Es teilt dem Antragsteller die zuständige Ausländerbehörde mit.
(2 [Vom 01.08.2017 bis 29.02.2020: 3] ) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen die erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für die Mobilität des Ausländers nach den Artikeln 28 bis 31 der Richtlinie (EU) 2016/801 vorliegen. 2Die Auskünfte umfassen
1. |
die Personalien des Ausländers und Angaben zum Identitäts- und Reisedokument, |
2. |
Angaben zu seinem gegenwärtigen und früheren Aufenthaltsstatus in Deutschland, |
3. |
Angaben zu abgeschlossenen oder der Ausländerbehörde bekannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, |
4. |
sonstige den Ausländer betreffende Daten, sofern sie im Ausländerzentralregister gespeichert werden oder die aus der Ausländer- oder Visumakte hervorgehen und der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union um ihre Übermittlung ersucht hat. |
3Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben.
(3 [Vom 01.08.2017 bis 29.02.2020: 4] ) 1Die Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden können über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union richten, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen der Mobilität nach den §§ 16c und 18e [Bis 29.02.2020: §§ 16a und 20a] und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f [Vom 01.08.2017 bis 29.02.2020: § 20b ] oder eines entsprechenden Visums zu prüfen. 2Sie können hierzu
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die Personalien des Ausländers, |
2. |
Angaben zu seinem Identitäts- und Reisedokument und zu seinem im anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel sowie |
3. |
Angaben zum Gegenstand des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels und zum Ort der Antragstellung |
übermitteln und aus besonderem Anlass den Inhalt der erwünschten Auskünfte genauer bezeichnen. 3Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet eingegangene Auskünfte an die zuständigen Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen weiter. 4Die Daten, die in den Auskünften der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt werden, dürfen die Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen zu diesem Zweck verarbeiten [Bis 25.11.2019: nutzen].
(4 [Bis 29.02.2020: 5] ) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterrichtet die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach der Richtlinie (EU) 2016/801 besitzt, über den Inhalt und den Tag einer Entscheidung über
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die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f [Bis 29.02.2020: § 20b]. |
2Wenn eine Ausländerbehörde die Entscheidung getroffen hat, übermittelt sie dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die hierfür erforderlichen Angaben. [Bis 29.02.2020: Die Ausländerbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, übermittelt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die hierfür erforderlichen Angaben. ] 3Die Ausländerbehörden können der nationalen Kontaktstelle die für die Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Ausländerzentralregister unter Nutzung der AZR-Nummer automatisiert übermitteln.
(5 [Bis 29.02.2020: 6] ) 1Wird ein Aufenthaltstitel nach § 16b Absatz 1, den §§ 16e, 18d oder 19e [Bis 29.02.2020: § 16 Absatz 1, den §§ 17b, 18d oder § 20] widerrufen, zurückgenommen, nicht verlängert oder läuft er nach einer Verkürzung der Frist gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 ab, so unterrichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die zuständige...