(1) Die Aufenthaltserlaubnis-EG der in § 1 Abs. 1 genannten Personen wird unbefristet verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen und wenn der Ausländer
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sich seit mindestens fünf Jahren ständig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält, |
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sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, |
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über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4 des Ausländergesetzes) verfügt und |
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in eigenständig und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. |
(2) Die Aufenthaltserlaubnis-EG des Ehegatten eines Ausländers, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG besitzt, wird nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 unbefristet verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen und wenn
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die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten fortbesteht und |
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der Unterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel eigenständig oder durch Mittel des anderen Ehegatten gesichert ist. |
(3) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf die Aufenthaltserlaubnis-EG der nach § 6a Abs. 2 bis 5 verbleibeberechtigten Personen und der nach § 7 Abs. 2 und 3 verbleibeberechtigten Familienangehörigen.
(4) 1Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG ist räumlich unbeschränkt. 2Sie ist nur nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 des Ausländergesetzes beschränkbar.
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