(1) Die Aufenthaltserlaubnis-EG der in § 1 Abs. 1 genannten Personen wird unbefristet verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen und wenn der Ausländer

 

1.

sich seit mindestens fünf Jahren ständig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält,

 

2.

sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann,

 

3.

über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4 des Ausländergesetzes) verfügt und

 

4.

in eigenständig und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

 

(2) Die Aufenthaltserlaubnis-EG des Ehegatten eines Ausländers, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG besitzt, wird nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 unbefristet verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen und wenn

 

1.

die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten fortbesteht und

 

2.

der Unterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel eigenständig oder durch Mittel des anderen Ehegatten gesichert ist.

 

(3) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf die Aufenthaltserlaubnis-EG der nach § 6a Abs. 2 bis 5 verbleibeberechtigten Personen und der nach § 7 Abs. 2 und 3 verbleibeberechtigten Familienangehörigen.

 

(4) 1Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG ist räumlich unbeschränkt. 2Sie ist nur nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 des Ausländergesetzes beschränkbar.

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