Leitsatz
Die Antragstellerin betrieb die Aufhebung der Adoption, die auf ihren und den Antrag der verstorbenen E. ausgesprochen worden war. Danach hatte die am 17.3.2005 verstorbene E. die Antragstellerin, geboren am 10.5.1953, mit den Wirkungen einer "schwachen" Adoption als Kind angenommen. Da die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt bereits verheiratet war, wurde angeordnet, dass sie ihren Ehenamen als Familiennamen weiter behalten solle, ebenso ihre Vornamen.
Die Antragstellerin hat die Annehmende als Alleinerbin beerbt und die Erbschaft über ca. 70.000,00 EUR angenommen.
Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 1.9.2009 die Aufhebung der Adoption mit der Begründung beantragt, sie habe zufällig im Jahre 2007 erfahren, dass sie - was ihr bei der Stellung des Adoptionsantrages nicht bewusst gewesen sei - durch die Adoption ihren Geburtsnamen verloren und nun den Geburtsnamen "H." statt ihres leiblichen Geburtsnamens "W."trage. Dadurch fühle sie sich in ihrer Identität beschränkt und entwurzelt und befinde sich in einer nicht weiter hinnehmbaren tief greifenden psychologischen Aufwühlung mit erheblichen psychologischen und auch gesundheitlichen Einschränkungen. Das FamG hat den Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung der Adoption zurückgewiesen.
Mit ihrer hiergegen eingelegten Beschwerde verfolgte die Antragstellerin ihr Begehren weiter.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG konnte es dahingestellt bleiben, ob entgegen dem eindeutigen Wortlaut von § 1771 S. 2 BGB eine Adoption auch auf einseitigen Antrag des Angenommenen aufgehoben werden könne. Die ganz überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur lehne dies ab, eine abweichende Mindermeinung bejahe dies bei im Übrigen vorliegenden Voraussetzungen.
Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH 103, 12 = NJW 1988, 1139 = FamRZ 1988, 390, 391) halte am Erfordernis eines gemeinsamen Antrages fest. Das OLG folgte ihr auch deshalb, weil der Wortlaut der gesetzlichen Regelung eindeutig und auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechts nicht verfassungswidrig sei.
Nach Auffassung des OLG lag kein wichtiger Grund für eine Aufhebung der Adoption vor. Ein solcher sei dann gegeben, wenn Annehmendem oder Angenommenem das Fortbestehen der Adoption nicht zugemutet werden könne, weil die Entstehung einer einem Eltern-Kind-Verhältnisses entsprechenden emotionalen Beziehung zwischen ihnen unmöglich sei.
Solche Umstände mache die Antragstellerin jedoch nicht geltend, sie seien auch nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin wegen des Verlustes ihres ehemaligen Geburtsnamens mit der Adoption einen anderen Geburtsnamen erhalten habe, rechtfertige auch unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten psychosomatischen Beschwerden eine Aufhebung der Adoption nicht.
Das Annahmeverhältnis könne auch nicht wegen arglistiger Täuschung darüber, dass die Antragstellerin mit der Adoption ihren Geburtsnamen verliere und einen anderen Geburtsnamen erwerbe, aufgehoben werden. Sollte eine solche Täuschung überhaupt vorgelegen habe, was nicht ersichtlich sei, wäre diese jedenfalls nicht arglistig erfolgt.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.03.2010, 15 UF 36/10