Grundsatz: Zukünftige Aufhebung des Arbeitsverhältnisses
Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass die Arbeitsvertragsparteien das Arbeitsverhältnis zulässigerweise mit Wirkung für die Zukunft aufheben können.
Eine zukünftige Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ist von allen Beteiligten zu akzeptieren. So sind insbesondere die Sozialversicherungsträger ab dem von den Parteien festgelegten zukünftigen Auflösungszeitpunkt nicht mehr berechtigt, Sozialversicherungsbeiträge zu erheben. Hier tritt die Bindungswirkung zu dem von den Arbeitsvertragsparteien festgelegten Aufhebungszeitpunkt ein. Gleiches gilt für die Finanzbehörden.
Rückwirkende Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses
Eine rückwirkende Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nach Arbeitsaufnahme wird von den Parteien häufig mit dem Ziel angestrebt, mögliche sozialabgabenrechtliche Vorteile zu erreichen.
Rückwirkender Aufhebungsvertrag
Nach 6-monatiger Tätigkeit schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses. Hierdurch soll das bisher angefallene steuer- und sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt in eine sozialversicherungsfreie Abfindung "umgewandelt" werden.
Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich unzulässig. Selbst bei Nichtigkeit der arbeitsvertraglichen Grundlage wird nach Arbeitsaufnahme ein Arbeitsverhältnis von der Rechtsprechung zum Schutz des Arbeitnehmers für die Zeit seiner tatsächlichen Durchführung stets als voll wirksam angesehen. Ab diesem Zeitpunkt wird dieses als sog. faktisches Arbeitsverhältnis wie ein fehlerfrei zustande gekommenes behandelt. Die Vertragsparteien haben insoweit "quasivertragliche Ansprüche". Diese beziehen sich sowohl auf die Vergütung als auch auf die soziale Absicherung, soweit diese vertraglich vereinbart oder gesetzlich für das Arbeitsverhältnis vorgeschrieben sind. Dies gilt bspw. für den Mindestlohn, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, den gesetzlichen Mindesturlaub, insbesondere aber auch für die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Einem faktischen Arbeitsverhältnis, für dessen Rechtsfolgen es allein auf die tatsächliche Durchführung ankommt, können die Parteien daher nicht durch eine einvernehmliche vertragliche Vereinbarung rückwirkend die Rechtsgrundlage entziehen.
Eine zeitlich begrenzte Rückwirkung der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ist möglich, wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist oder Zugang der außerordentlichen Kündigung im Verlauf eines nachfolgenden Kündigungsschutzprozesses tatsächlich nicht weiterbeschäftigt wird. Es fehlt hier an einer tatsächlichen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Rückwirkung der Aufhebung
Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis (außerordentlich oder ordentlich) und stellt den Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung von der Arbeit frei. Hiergegen erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Auch während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses wird der Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigt.
Beendigungszeitpunkt richtig festlegen
- Bei einer ordentlichen Kündigung kann das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt des Ablaufs der ordentlichen Kündigungsfrist festgelegt werden.
- Bei einer außerordentlichen Kündigung kann das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den Zugang der Kündigungserklärung rückbezogen werden.
Eine zeitlich begrenzte Rückwirkung der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ist dagegen problematisch, wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist oder Zugang der außerordentlichen Kündigung im Verlauf eines nachfolgenden Kündigungsschutzprozesses tatsächlich weiterbeschäftigt wird.
Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzprozess
Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis ordentlich. Hiergegen erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Auch nach Ende der Kündigungsfrist wird der Arbeitnehmer während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses weiterbeschäftigt.
Aufhebung nur mit Wirkung für die Zukunft
- Bei einer einvernehmlichen Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzverfahrens bleibt das Arbeitsverhältnis in Vollzug und kann nur mit Wirkung für die Zukunft aufgelöst werden.
- Gleiches gilt bei einer erzwungenen Weiterbeschäftigung auf der Grundlage des § 102 Abs. 5 BetrVG, wenn also der Betriebsrat der ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben und Weiterbeschäftigung verlangt hat.
- Beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur aufgrund des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs weiter, ist eine rückwirkende Aufhebung möglich.