Leitsatz
Empfiehlt die Bank ihrem Kreditkunden bei Abschluss des Kreditvertrags den Abschluss einer Restschuldversicherung und vermittelt sie den Versicherungsvertrag, hat sie den Kunden über die Konditionen dieser Restschuldversicherung aufzuklären. Dies gilt insbesondere auch für die Laufzeit.
Sachverhalt
Eine Bank bewarb im Rahmen einer Sonderaktion einen Sofortkredit in Höhe von 20000 EUR. Ein Interessent ließ sich in der Bankfiliale beraten. Der Bankberater empfahl dem Kunden, mit Inanspruchnahme des Kredits gleichzeitig eine Restschuldversicherung abzuschließen. Dies sei zu empfehlen, weil die Versicherung auch bei einer möglichen Arbeitslosigkeit die Tilgung der Kreditraten übernehme. Der Kunde nahm das Angebot an und schloss auch die Restschuldversicherung ab. Kurz vor Erreichen seines 61. Lebensjahrs wurde der Kreditnehmer arbeitslos. Er teilte der Bank mit, er wolle jetzt seine Restschuldversicherung in Anspruch nehmen.
Sehr überrascht war er, als die Bank ihn darauf hinwies, dass nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherungsschutz im Hinblick auf eine möglicherweise eintretende Arbeitslosigkeit mit Erreichen des 60. Lebensjahrs enden würde.
Der Bankkunde weigerte sich, weitere Raten zu zahlen. Darauf kündigte die Bank den Kreditvertrag und nahm den Kunden auf Rückzahlung des Restdarlehens in Höhe von 12000 EUR in Anspruch. Als der Kunde die Rückzahlung verweigerte, verklagte ihn die Bank. Das OLG Koblenz gab dem Kunden Recht. Nach Auffassung der OLG-Richter ist eine Bank verpflichtet, den Kunden bei Abschluss des Kreditvertrags darauf hinzuweisen, dass die Laufzeit einer Restschulversicherung nicht in allen Punkten kongruent zu der Laufzeit des Kreditvertrags ist. Dies gilt besonders für die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf eine bestimmte Altersgrenze.
Nach § 307 Abs. 1 BGB hat die Bank einen Darlehensvertrag so transparent zu gestalten, dass für den normalen Kunden die Bedingungen in ihrer Tragweite und Bedeutung überschaubar sind. Dies gilt auch für mit dem Abschluss des Kreditvertrags angebotenen oder vermittelten weiteren Verträge wie einer Restschuldversicherung. Die Vermittlung einer nicht die komplette Kreditlaufzeit umfassenden Rechtschuldversicherung stellt die Verletzung einer Hauptleistungspflicht dar. Im Ergebnis war der Kunde zur Rückzahlung nicht verpflichtet.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Urteil v. 5.12.2008, 10 U 473/08.