Alexander C. Blankenstein
Leitsatz
Den Immobilienmakler trifft nicht ohne Weiteres die Verpflichtung zur Aufklärung seines Auftraggebers dahingehend, dass es sich bei dem auf dem zu erwerbenden Grundstück errichteten Wohnhaus um ein Fertighaus handelt.
Fakten:
Die Maklerin hatte vorliegend ein Hausgrundstück erfolgreich vermittelt. Die Erwerberin begehrt jedoch gerichtlich die Rückzahlung der bereits an die Maklerin bezahlte Provision, da diese die Erwerberin nicht darüber aufgeklärt habe, dass das auf dem Grundstück errichtete Gebäude ein Fertighaus errichtet sei. Dem konnten die Richter vorliegend nicht folgen und eine Pflichtverletzung der Maklerin nicht bejahen. Die Hinweispflicht des Makler setzt nämlich voraus, dass die Bedeutung, die der fragliche Umstand für den Entschluss des Auftraggebers hat, dem Makler erkennbar ist, und dass der Auftraggeber gerade hinsichtlich dieses Umstands offenbar belehrungsbedürftig ist. Nach diesen Grundsätzen war die Maklerin zu einem Hinweis, dass es sich bei dem Wohnhaus um ein Fertighaus handelte, nicht verpflichtet. Ein Fertighaus ist im Vergleich zu einem in konventioneller Massivbauweise errichteten Gebäude nicht ohne Weiteres ein Haus mit minderem Gebrauchs- oder Verkehrswert. Selbst wenn die Behauptung der Käuferin zutreffen sollte, dass Fertighäuser schwieriger zu veräußern sind als in konventioneller Weise errichtete Häuser, und dass es sich deshalb bei der Bauweise um einen wertbildenden Faktor handelt, war die Maklerin nicht zu einem entsprechenden Hinweis verpflichtet. Denn die Erwerberin hatte selbst nicht geltend gemacht, das Grundstück zu einem mit Rücksicht auf die Bauweise des Wohnhauses überhöhten Preis erworben zu haben. Auch der Umstand, dass ein Dachausbau des Hauses nicht möglich ist, verpflichtete die Maklern nicht zu einem Hinweis auf die Fertigbauweise. Denn es war für sie nicht erkennbar, dass die Möglichkeit eines Dachausbaus für den Kaufentschluss der Erwerberin Bedeutung hatte.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.08.2005, 19 W 26/05
Fazit:
Wendet sich also ein potenzieller Hauskäufer an den Makler mit der Bitte um Nachweis oder Vermittlung eines Wohnhauses, so muss der Makler nicht extra darauf aufmerksam machen, dass es sich bei dem angebotenen Objekt um ein Fertighaus handelt. Achtung: Dies gilt aber lediglich dann, wenn der potenzielle Erwerber keine weiteren Voraussetzung an das zu erwerbende Objekt dem Makler gegenüber äußert. Macht dieser jedoch dem Makler deutlich, es käme ihm beispielsweise darauf an, später das Dach auszubauen oder das Haus müsse in Massivbauweise errichtet sein, muss der Makler selbstverständlich und unbedingt auf die Eigenschaft als Fertighaus hinweisen. Ansonsten riskiert er seinen Provisionsanspruch und eine weiter gehende Schadensersatzpflicht.