Alexander C. Blankenstein
Leitsatz
Der Makler darf die vom Veräußerer erhaltenen Informationen grundsätzlich ungeprüft weitergeben, soweit er die betreffenden Informationen - insbesondere, wenn er diese in einem eigenen Exposé über das Objekt herausstellt - mit der erforderlichen Sorgfalt eingeholt und sondiert hat; dazu gehört, dass er keine Angaben des Verkäufers in sein Exposé aufnimmt, die nach den in seinem Berufsstand vorauszusetzenden Kenntnissen ersichtlich als unrichtig, nicht plausibel oder sonst bedenklich einzustufen sind.
Fakten:
Der Erwerber eines Bungalows macht vorliegend die Rückzahlung einer bereits an den Makler gezahlten Provision geltend. Der Rückzahlungsanspruch wird damit begründet, dass der Makler seine Aufklärungspflichten verletzt hätte. Tatsächlich sei nämlich eine Wohnnutzung des Kellergeschosses unzulässig und die Stadt hätte schon ein bauaufsichtsrechtliches Einschreiten angekündigt. Auf eine Unzulässigkeit der Wohnnutzung wurde im Exposé nicht hingewiesen. Die Klage wurde abgewiesen, dem Makler war keine Pflichtverletzung zum Vorwurf zu machen. Er stand zwar zu dem Käufer als seinem Auftraggeber in einem besonderen Treueverhältnis, aus dem sich für ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch bestimmte Nebenpflichten ergaben. Auch gebietet eine sachgemäße Interessenwahrung regelmäßig, den Auftraggeber über alle dem Makler bekannten Umstände aufzuklären, die für die Entscheidung des Auftraggebers von Bedeutung sein können und ihn vor Schaden bewahren können. Hierbei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, wie weit die den Makler treffende Unterrichtungspflicht zu ziehen ist. Der Makler verletzt etwa seine Pflichten, wenn er Eigenschaften des Objekts behauptet oder sonstige eigene oder sich zu eigen gemachte Informationen über dieses erteilt, ohne sich die dafür erforderlichen Grundlagen verschafft zu haben. Gleichwohl aber darf der Makler die vom Veräußerer erhaltenen Informationen grundsätzlich ungeprüft im Exposé weitergeben, wenn er sie mit der erforderlichen Sorgfalt eingeholt und sondiert hat. Der Makler darf selbstverständlich keine Verkäuferangaben in sein Exposé aufnehmen, die nach den in seinem Berufsstand vorauszusetzenden Kenntnissen ersichtlich als unrichtig, nicht plausibel oder sonst bedenklich einzustufen sind. Davon abgesehen schuldet der Makler jedoch seinem Auftraggeber grundsätzlich keine Ermittlungen, Erkundigungen oder Nachforschungen; insbesondere darf er im Allgemeinen auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers vertrauen. Da der Verkäufer den Makler nicht über die fehlende Genehmigung einer Wohnnutzung des Kellergeschosses aufmerksam gemacht hatte, war dem Makler keine Pflichtverletzung zum Vorwurf zu machen.
Link zur Entscheidung
OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 15.05.2009, 6 U 6/09OLG Oldenburg, Urteil vom 15.5.2009 – 6 U 6/09
Fazit:
Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung. Soweit der Makler lediglich Verkäuferangaben im Exposé weitergibt und sich ihm nicht aufdrängen muss, dass diese falsch sind, kann er auf deren Richtigkeit vertrauen. Entsprechendes kann auch im Exposé selbst klargestellt werden, in dem der Makler darauf aufmerksam macht, dass sämtliche Exposé-Angaben vom Verkäufer stammen und daher eine Gewähr für deren Richtigkeit nicht übernommen wird.