Leitsatz

Hat der Makler, der die Flächenangabe der Eigentümer nicht nachgeprüft hat, die Größe eines Gartenteils in den vorangegangenen Anzeigen mit einer kleineren Fläche angegeben als in der Anzeige, auf die sich ein Kaufinteressent meldet, und enthält das dem Interessenten übergebene Exposee wiederum die falsche Flächenangabe, dann muss er diese Tatsache offenbaren. Der Hinweis im Exposee, dass die dort enthaltenen Angaben von den Eigentümern stammten und dass für deren Richtigkeit keine Gewähr übernommen werde, befreit den Makler nicht von dieser Offenbarungspflicht.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Urteil vom 14.04.2005, 19 U 5861/04

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