Entscheidungsstichwort (Thema)
Falsche Flächenangaben eines Maklers
Leitsatz (amtlich)
Hat der Makler, der die Flächenangaben der Eigentümer nicht nachgeprüft hat, die Größe eines Gartenanteils in den vorangegangenen Anzeigen mit einer kleineren Fläche angegeben als in der Anzeige, auf die sich ein Kaufinteressent meldet, dann muss er diese Tatsache offenbaren. Der Hinweis im Exposé, dass die dort enthaltenen Angaben von den Eigentümern stammten und dass für deren Richtigkeit keine Gewähr übernommen werde, befreit den Makler nicht von dieser Offenbarungspflicht.
Normenkette
BGB §§ 241-242, 280
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 01.12.2004; Aktenzeichen 5 O 2182/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger zu 1) und 2) hin wird das am Endurteil des LG München II vom 1.12.2004 dahin gehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger zu 1) und zu 2) 2.274,78 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.1.2004 zu zahlen. Die weiter gehende Berufung der Kläger zu 1) und zu 2) wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten und zweiten Instanz tragen die Kläger zu 1) und zu 2) 92 % und die Beklagte 8 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger zu 1) und zu 2) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger zu 1) und zu 2) begehren von der Beklagten, einer gewerblich tätigen Immobilienmaklerin, Schadensersatz.
Die Kläger nahmen auf Grund einer von der Beklagten geschalteten Anzeige Kontakt zu dieser auf. Gegenstand dieser Anzeige war eine Eigentumswohnung mit Gartenanteil, dessen Größe mit ca. 300 qm angegeben wurde. Die Beklagte hatte diese Wohnung bereits früher inseriert gehabt, wobei die Größe des Gartenanteils mit ca. 200 qm angegeben worden war. Am 8.11.2002 übersandte die Beklagte den Klägern per Fax ein Exposé, in dem die Größe des Gartenanteils wiederum mit ca. 300 qm angegeben wurde. Zu den Angaben im Exposé wurde darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um Angaben der Eigentümer der angebotenen Wohnung handle, für deren Richtigkeit keine Gewähr übernommen werde. Im Übrigen wurde den Klägern mit dem Exposé mitgeteilt, dass sie bei einem Kauf eine Provision i.H.v. 3,48 % vom Kaufpreis an die Beklagte zu zahlen hätten. Die Beklagte unterließ es, die Kläger darauf hinzuweisen, dass die Größe des Gartenanteils in den früheren Anzeigen mit ca. 200 qm angegeben worden war. Die Kläger erwarben am 11.12.2002 die von der Beklagten inserierte Eigentumswohnung mit Gartenanteil für 179.500 EUR. Als sich herausstellte, dass der Gartenanteil nur eine Größe von 187,5 qm hat, kam es zwischen den Klägern und den Verkäufern zum Rechtsstreit. Dieser wurde im Wege des Vergleichs in der Weise beigelegt, dass die Verkäufer einen Preisnachlass von 8.003,75 EUR gewährten.
Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Endurteil des LG München II vom 1.12.2004 Bezug genommen.
Das LG München II hat die Klage abgewiesen.
Die Kläger zu 1) und zu 2) haben beantragen lassen, das landgerichtliche Urteil dahin gehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an sie 27.500 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten seit dem 24.1.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragen lassen, die Berufung der Kläger zu 1) und zu 2) zurückzuweisen.
II. Die zulässige Berufung der Kläger zu 1) und zu 2) führt teilweise zum Erfolg, da die Beklagte ihre Aufklärungspflicht verletzt hat.
Die Kläger zu 1) und zu 2) haben gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB.
Mit der Zusendung des Exposés und der Bekanntgabe der verkaufsbereiten Eigentümer durch die Beklagte sowie durch die Entgegennahme dieser Leistungen durch die Kläger kam zwischen den Parteien ein Nachweismaklervertrag zu Stande. Die Beklagte stützte darauf auch ihren Provisionsanspruch, den sie nach dem Erwerb der Immobilie ggü. den Klägern geltend machte. § 241 Abs. 2 BGB besagt, dass ein Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten kann. Zu den Rücksichtspflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB gehören u.a. Aufklärungspflichten (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 241 Rz. 7, § 242 Rz. 37, § 280 Rz. 30). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss deshalb der gewerblich tätige Makler den Kaufinteressenten über alle ihm bekannten Umstände, die für die Entschließung des Kaufinteressenten von Bedeutung sein können, aufklären, Die Erklärungen des Maklers müssen dann so beschaffen sein, dass sie bei dem Kaufinteressenten keine unzutreffenden Vorstellungen vermitteln (BGH v. 28.9. 2000 - III ZR 43/99, NJW 2000, 3642; NJW-RR 2003, 700).
Im vorliegenden Fall wusste der Geschäftsführer, dass die Größe des Gartenanteils in den Anzeigen zunächs...