Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

1. Errichtet ein Eigentümer im gemeinschaftlichen Garten einer Wohnanlage eine hölzerne Sichtschutzwand (aus Holzpalisaden), um eine offene Holzlege zu verdecken, kann ein anderer Wohnungseigentümer, dessen Zugang zur Holzlege dadurch erschwert wird, die Beseitigung verlangen; insoweit handelt es sich im vorliegenden Fall bei der Aufstellung der Sichtschutzwand um eine gegenständliche Veränderung des Grundstücks (vgl. bereits BayObLGZ 1998, 32/34 zu weiteren Streitigkeiten in dieser kleinen Anlage mit zwei Wohnungen und auch KG Berlin, WM 1997, 241).

2. Keine außergerichtliche Kostenerstattung in der Rechtsbeschwerdeinstanz bei Geschäftswert von DM 7.500,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 14.12.1999, 2Z BR 69/99)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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