Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung
Verfahrensgang
AG Lindau (Bodensee) (Aktenzeichen UR II 19/96) |
LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 2777/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26. April 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Antragsgegner verpflichtet sind, die Holzpalisaden im Garten der Wohnanlage zu beseitigen.
II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in diesem Rechtszug nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und die beiden Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen bestehenden Anlage. Die Antragstellerin, eine GmbH, erwarb das Wohnungseigentum Nr. 1 im Jahr 1995; die Antragsgegner sind seit 1990 Eigentümer der Wohnung Nr. 2. Gemäß § 3 Abs. 2 der Teilungserklärung vom 8.7.1986 sind der gesamte Dachboden und das gesamte Kellergeschoß Gemeinschaftseigentum. Das Dachgeschoß ist ausgebaut und in drei Räume unterteilt: ein Bad, einen sogenannten Atelierraum, der von der Antragsgegnerin zu 1, die in der Anlage wohnte, für die Übernachtung von Gästen genutzt wurde, sowie ein kleineres Zimmer. Im Garten trennten die Antragsgegner durch einen Maschendrahtzaun eine Teilfläche ab, die sie allein nutzten, und errichteten hölzerne Palisaden.
Die Antragstellerin hat bei Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, das Dachgeschoß zu räumen sowie aus der Außen- und Gartenanlage den Maschendrahtzaun und die Holzpalisaden zu entfernen; weitere Anträge sind nicht mehr Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Mit Beschluß des Amtsgerichts vom 2.12.1996, insoweit neu gefaßt durch den auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner ergangenen Beschluß des Landgerichts vom 11.7.1997, sind die Antragsgegner verpflichtet worden, das Dachgeschoß zu räumen sowie im Garten den Trennzaun und die Holzpalisaden zu beseitigen. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner hat der Senat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen; wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluß vom 5.2.1998 (2Z BR 110/97 = BayObLGZ 1998, 32) Bezug genommen.
In der Folgezeit zog die Antragsgegnerin zu 1, die das Wohnungseigentum Nr. 2 allein genutzt hatte, aus der Anlage aus. Im Dachgeschoß befinden sich jedoch noch Möbel, die ihr und ihrem Sohn, dem Antragsgegner zu 2, gehören. Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit Beschluß vom 26.4.1999 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben, soweit den Anträgen der Antragstellerin stattgegeben worden war, und diese Anträge abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel ist nur hinsichtlich der Beseitigung der Holzpalisaden begründet, im übrigen bleibt es erfolglos.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Nach dem Senatsbeschluß vom 5.2.1998 komme eine Räumung des Dachgeschoßes sowie die Entfernung des Zauns und der Holzpalisaden nicht in Betracht, wenn der Rechtsvorgänger der Antragstellerin den Baumaßnahmen zugestimmt habe und die baulichen Veränderungen im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge zumindest teilweise bereits durchgeführt worden seien. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß diese Voraussetzungen vorlägen. Der Zeuge K. habe bestätigt, daß der Ausbau des Dachgeschoßes bis auf die Einrichtung im Jahr 1993 abgeschlossen gewesen sei. Der Zeuge M., Rechtsvorgänger der Antragstellerin, habe ausgesagt, daß er bis April 1991 selbst in der Anlage gewohnt habe und der Dachausbau bereits 1990 begonnen und 1993 fertiggestellt worden sei. Mit den Antragsgegnern habe er vereinbart, daß die Kosten des Ausbaus anteilig nach der späteren Nutzung aufgeteilt werden sollten. Zur Nutzung des Dachgeschoßes sei mündlich vereinbart worden, daß das große Zimmer der Antragsgegnerin zu 1 und das kleinere dem Zeugen M. zustehen solle, das Bad sollte von beiden genutzt werden. Zum Ausgleich für den kleineren Teil des Dachgeschoßes habe der Zeuge M. den größeren Keller bekommen sollen. Nach dieser ursprünglichen Nutzungsabsprache sei zumindest bis zum Verkauf des Wohnungseigentums durch den Zeugen M. an die Antragstellerin verfahren worden. In der ursprünglichen Vereinbarung liege die Zustimmung zu den baulichen Veränderungen; auf die Tatsache, daß die Antragsgegner später mit dem Zeugen M. in Streit über die Nutzung geraten seien und Änderungen der ursprünglichen Vereinbarungen verlangt hätten, komme es nicht an.
Auch der Zaun sei nicht zu beseitigen. Der Zeuge K., der zwar mit der Antragsgegnerin zu 1 befreundet sei, aber einen glaubwürdigen und sachlichen Eindruck hinterlassen habe, habe sich eindeutig daran erinnert, daß am 13.9.1994 eine Begehung des Anwesens stattgefunden habe und kurz darauf der Zaun errichtet worden sei. Durch die Aussage des Zeugen M. sei dies nicht widerlegt worden. Er habe bereits 1992 eine V...