OFD Saarbrücken, Verfügung v. 18.7.1997, S 2284 - 22 - St 222
Aufwendungen zur Vermeidung oder Behebung gesundheitlicher Schäden durch Formaldehyd- und Holzschutzmittelausgasungen sowie Asbestfasern als außergewöhnliche Belastungen
Aufwendungen zur Vermeidung oder Behebung gesundheitlicher Schäden infolge von Formaldehyd- und Holzschutzmittelausgasungen sind als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen, sofern es sich nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt. Dies trifft vor allem zu bei Wiederbeschaffungskosten für Kleidung oder Hausrat sowie bei Sanierungskosten einer eigengenutzten und nicht (mehr) der Nutzungswertbesteuerung unterliegenden Wohnung.
Voraussetzung ist, daß Gesundheitsschäden durch die Ausgasungen bereits eingetreten oder konkret zu befürchten sind; dies ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Des weiteren muß der Zusammenhang mit den Ausgasungen durch ein Gutachten der zuständigen amtlichen technischen Stelle nachgewiesen werden. In dem Gutachten sind die Quellen der Ausgasungen präzise zu beschreiben und zu den erforderlichen Maßnahmen für die Sanierung Stellung zu nehmen. Die hierfür notwendigerweise anfallenden unmittelbaren und mittelbaren Aufwendungen kommen als außergewöhnliche Belastung in Betracht.
Bei der Sanierung von selbstgenutzten Wohnungen ist folgendes zu beachten:
Wurden Teile eines Gebäudes mit hochgradig toxischen Substanzen wie z.B. Pentachlorphenol (PCP) oder lindanhaltigen Holzschutzmitteln behandelt, kann aufgrund der langen Ausgasungszeiten gesundheitlichen Schäden der Hausbewohner nur durch Entfernung der kontaminierten Teile entgegengewirkt werden. Um den Umfang der notwendigen Arbeiten feststellen zu können, ist es nötig, daß der Steuerpflichtige durch ein Gutachten nachweist, welche Baumaßnahmen im Rahmen der Dekontaminierung erforderlich sind. Die notwendigerweise anfallenden unmittelbaren und mittelbaren Aufwendungen kommen als außergewöhnliche Belastung in Betracht.
Die vorstehenden Grundsätze sind bei Asbestsanierungen entsprechend anzuwenden. Hierbei ist der weitere Nachweis erforderlich, daß die Sanierung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen fachmännisch durchgeführt ist und die ausgetauschten Gegenstände sachgemäß entsorgt werden (auf § 39 GefahrstoffVO, BGBl 1993 I S. 1782 wird hingewiesen). Werden Aufwendungen für eine Dacherneuerung und den Rückbau und die Entsorgung eines Asbestdaches an einem Wohngebäude geltend gemacht, bedarf es zwar keines ärztlichen Attestes, weil die Gesundheitsgefährdung durch Asbest allgemein bekannt ist.
Auf das Gutachten einer technischen Stelle kann aber nicht verzichtet werden, weil nachgewiesen werden muß, daß Asbestfasern in das Innere des Hauses gelangen.
Ist zur Sanierung eines Gebäudes die Auswechslung von Gebäudeteilen erforderlich, so sind die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Werden in diesem Zusammenhang einzelne geringe Reparaturen wegen Verschleißes erforderlich, können dadurch entstandene Kosten ebenfalls als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Erhöht sich durch die Sanierung der Wert des Wirtschaftsguts, können nur die Aufwendungen bis zur Wiederherstellung des Zeitwertes des Wirtschaftsguts vor der Sanierung als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden (sogenannter verlorener Aufwand). Das gleiche gilt, wenn das Wirtschaftsgut nicht sanierungsfähig ist und vollständig entsorgt werden muß. Etwaige Wiederherstellungs- oder Wiederbeschaffungskosten können nur bis zur Höhe des gemeinen Werts (Restwerts) des untergegangenen Wirtschaftsguts als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Für die Sanierung von Nachtspeicheröfen wird ergänzend auf folgendes hingewiesen:
Elektrospeicherheizgeräte mit asbesthaltigen Wärmedämmstoffen wurden letztmals 1975 hergestellt und haben eine wirtschaftliche Nutzungsdauer von 25 Jahren.
Der Steuerpflichtige kann den Nachweis der Asbesthaltigkeit bei serienmäßig hergestellten Geräten durch eine Bestätigung des Herstellers oder durch den typbezogenen Auszug aus der Speicherheizgerätedatei erbringen, die von der Verlags- und Wirtschaftsgesellschaft der Elektrizitätswerke mbH – VWEW, Frankfurt/Main – jeweils aktualisiert zu beziehen ist. Für nicht serienmäßig hergestellte Elektrospeicherheizgeräte (z.B. gemauerte Kachelgeräte) muß der Nachweis individuell erbracht werden, da derartige Geräte nicht in der genannten Datei enthalten sind.
Werden Kosten für die Wiederbeschaffung von durch Ausgasungen oder Asbestfasern verseuchten Hausrat (z.B. Polstermöbel, Betten) und/oder verseuchter Kleidung geltend gemacht, so sind die Kosten hierfür nur insoweit anzuerkennen, als sie angemessen sind und im Gutachten nachgewiesen ist, daß die Gegenstände auch nach einer entsprechenden Reinigung nicht wieder verwendet werden können. Die Kosten sind in voller Höhe abzugsfähig; die Gegenwertlehre findet keine Anwendung.
Technische Gutachten erteilen die Technischen Überwachungsvereine, die amtlich anerkannten Meßstellen nach ...