Alexander C. Blankenstein
Als Maßnahme der baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums können die Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 1 WEG den Einbau eines Aufzugs oder auch die Errichtung eines Außenaufzugs mit einfacher Mehrheit beschließen. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage gemäß § 20 Abs. 4 WEG wird hiermit in aller Regel nicht verbunden sein. Handelt es sich bei dem Aufzugseinbau oder Aufzugsanbau um eine Maßnahme zur Schaffung der Barrierereduzierung nach § 20 Abs. 2 Satz Nr. 1 WEG, ist von einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage bereits typischerweise nicht auszugehen. Desgleichen ist in derartigen Fällen auch von einer angemessenen baulichen Veränderung auszugehen.
3.1 Vornahmemaßnahme
Wird der Einbau eines Aufzugs mehrheitlich beschlossen, etwa um den Wohnwert der Anlage allgemein zu erhöhen, kommt es für die Frage der Kostenverteilung und der Nutzungsberechtigung des Aufzugs darauf an, mit welcher Mehrheit der Beschluss gefasst wurde. Wurde er mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst, die mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren, so erfolgt die Kostenverteilung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG unter allen Wohnungseigentümern. In diesem Fall sind konsequenterweise auch alle Wohnungseigentümer berechtigt, den Aufzug zu nutzen. Kommt der Beschluss hingegen nur einfach-mehrheitlich zustande, dann sind die Kosten nur unter den Wohnungseigentümern zu verteilen, die für den Einbau gestimmt haben. Sie allein sind dann zur Nutzung berechtigt. Auch Wohnungseigentümer, die sich etwa ihrer Stimme enthalten hatten, sind weder in die Kostenverteilung einzubeziehen, noch sind sie zur Nutzung berechtigt.
Namentliche Protokollierung
Im Fall einfach-mehrheitlicher Beschlussfassung über den Einbau oder Anbau eines Aufzugs hat der Verwalter das Abstimmungsergebnis namentlich zu protokollieren, sodass das Stimmverhalten mit Blick auf Kostenverteilung und Nutzungsberechtigung dauerhaft dokumentiert ist.
Die Betriebskosten und anfallende Kosten der Erhaltung des Aufzugs sind ebenfalls lediglich unter den zustimmenden Wohnungseigentümern zu verteilen, so der Beschluss nicht mit mehr als 2/3 der Stimmen gefasst wird, die mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren.
Die Kostenverteilung erfolgt gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 WEG unter den Zustimmenden nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. § 21 Abs. 5 WEG erlaubt ihnen, einen hiervon abweichenden Kostenverteilungsschlüssel zu beschließen. Mit diesem Beschluss können selbstverständlich Wohnungseigentümer nicht in die Kostentragung mit eingebunden werden, die von einer Kostentragungslast befreit sind, weil sie dem Ein- oder Anbau nicht zugestimmt haben. Ein derartiger Beschluss würde auf Anfechtung für ungültig erklärt, nichtig wäre er jedoch nicht.
Ggf. Problem der Unverhältnismäßigkeit
Votieren mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen für den Aufzugsbau und repräsentieren dabei mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile, sind die Kosten unter allen Eigentümern aber nur dann zu tragen, wenn diese nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG nicht unverhältnismäßig sind. Eine Unverhältnismäßigkeit kann sich dabei für Erdgeschosseigentümer ergeben, wenn der Aufzug nicht auch in den Keller führt und damit für die Erdgeschosseigentümer mit keinerlei Nutzen verbunden ist. Hierin könnte man nach § 20 Abs. 4 WEG auch eine unbillige Benachteiligung dieser Wohnungseigentümer gegenüber den anderen Wohnungseigentümern sehen.
Das Problem wird spätestens dann virulent, wenn die Kostenbeiträge bei den Wohnungseigentümern eingefordert werden. Verwalter sollten daher in vergleichbaren Fällen die Problematik ansprechen, sodass die Wohnungseigentümer im Rahmen der Beschlussfassung die Möglichkeit haben, eine Kostenfreistellung der Erdgeschosseigentümer zu beschließen.
3.2 Gestattungsmaßnahme
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Eine konkrete Behinderung muss nicht vorliegen. Vom Grundsatz her kann also jeder Wohnungseigentümer auch die Gestattung des Ein- oder Anbaus eines Aufzugs verlangen. Allerdings muss der Ein- oder Anbau angemessen sein, was bei einer baulichen Veränderung, die einem der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG aufgeführten Zwecke dient, regelmäßig der Fall ist. Die Angemessenheit ist nur ausnahmsweise aufgrund außergewöhnlicher baulicher Gegebenheiten oder eines außergewöhnlichen Begehrens zu verneinen, wenn die bauliche Veränderung bei der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu Nachteilen führt, die bei wertender Betrachtung außer Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Nachteile, die typischerweise aufgrund einer privile-gierten baulichen Veränderung eintreten, begründen regelmäßig nicht deren Unangemessenheit.
Regelmäßig ist also der Ein- bzw. Anbau eines Personenaufzugs nicht als unangemessen anzusehen. Für diese E...