Leitsatz
Eine volljährige Tochter verlangte Ausbildungsunterhalt von ihrem Vater. Seit August 2005 besuchte sie eine Fachoberschule für Sozialwesen mit dem Ziel, später Sozialpädagogik zu studieren. Im Jahre 2001 hatte sie die Realschule beendet. Danach nahm sie eine Ausbildung zur Physiotherapeutin auf, die sie nach ca. einem Jahr abbrach. Von Sommer/Herbst 2002 bis Juli 2004 absolvierte sie eine Ausbildung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin. Im Hinblick auf den Ausbildungsrang der Klägerin stellte sich die Frage, ob ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater noch bestand.
Erstinstanzlich wurde der Vater antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein, die teilweise erfolgreich war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch das OLG ging von einem Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsunterhalt gem. §§ 1601, 1603, 1610 Abs. 2 BGB aus.
Die besuchte Fachoberschule stelle sich nicht als Zweitausbildung dar, sondern sei als Teil einer einheitlichen Ausbildung im Ausbildungsgang Realschulabschluss - Lehre - Fachoberschule - Fachhochschule zu sehen. Der inhaltliche und zeitliche Zusammenhang der Ausbildung sei gewahrt. Zwar habe die Klägerin nach dem Realschulabschluss im Jahre 2001 eine Ausbildung zur Physiotherapeutin begonnen und nach einem Jahr abgebrochen, weil sie nicht ihren Neigungen und Interessen entsprochen habe. Dieser Umstand bleibe jedoch unterhaltsrechtlich ohne Auswirkung, weil ihr eine berufliche Orientierungsphase zuzubilligen sei. Der Wille zur einheitlichen Ausbildung sei bei Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts vorhanden gewesen und bereits im Jahre 2001 der Mutter gegenüber geäußert worden. Danach habe die Klägerin "etwas Soziales" studieren und "etwas mit Kindern" machen wollen. Einer entsprechenden Willensäußerung gegenüber dem Beklagten habe es nicht bedurft.
Es könne auch - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht festgestellt werden, dass die Klägerin für den vorgesehenen Ausbildungsgang nicht geeignet sei. Wenngleich sie selbst befürchte, wegen unzureichender Leistungen das laufende Schuljahr wiederholen zu müssen, würde eine einmalige Wiederholung eines Schuljahres nicht ausreichen, um die Ungeeignetheit der Klägerin für den Ausbildungsgang annehmen zu können.
Hinweis
Grundsätzlich müssen Eltern nur eine einzige Ausbildung finanzieren. Die Finanzierung einer Zweitausbildung ist nicht geschuldet. Ausnahmen gelten allerdings im Falle einer nachträglich erkannten Fehleinschätzung von Begabungen, einer von vornherein beabsichtigten Weiterbildung oder einem während der Ausbildung erkannten Weiterbildungserfordernis (BGH v. 23.5.2001 - XII ZR 148/99, BGHReport 2001, 874 = FamRZ 2001, 1601).
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Urteil vom 23.06.2006, 12 UF 282/05