Leitsatz
Beim Ausbildungsunterhalt taucht in der Praxis häufig das Problem auf, ob Eltern auch nach einem Ausbildungswechsel bzw. nach Aufnahme einer neuen Ausbildung nach vorangegangenem Abschluss einer Berufsausbildung noch zur Leistung von Ausbildungsunterhalt verpflichtet sind. Eben diese Frage war auch das zentrale Problem dieser Entscheidung des OLG Brandenburg.
Sachverhalt
Die volljährige Antragstellerin wollte ihren Vater auf Geltendmachung von Ausbildungsunterhalt für die Zeit seit Juli 2008 in Anspruch nehmen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe. Sie besuchte die Fachoberschule mit dem Ziel der Erlangung der Fachhochschulreife nach vorangegangenem Abschluss einer Berufsausbildung zur Restaurantfachfrau. Nach absolvierter Fachhochschulreife wollte die Antragstellerin ein Fachhochschulstudium im Bereich der Gastronomie und des Hotelmanagements aufnehmen.
Der Antragsgegner trat den Ansprüchen dem Grunde und der Höhe nach entgegen.
Das AG hat den Antrag mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, der das AG nicht abhalf. Auch beim OLG blieb die sofortige Beschwerde ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des AG, wonach der Antragsgegner seine Unterhaltsverpflichtung mit der Finanzierung der Berufsausbildung der Antragstellerin zur Restaurantfachfrau erfüllt habe.
Ein Kind habe grundsätzlich nur Anspruch auf die Erstausbildung, nicht aber auf Zweit- oder Weiterbildung. Die Rechtsprechung zum Ausbildungsunterhalt in den sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen sei nicht auf Ausbildungsabläufe übertragbar, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert werde. In solchen Fällen sei nur dann von einer einheitlichen, von den Eltern zu finanzierenden Berufsausbildung auszugehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt worden sei. Die besonderen Voraussetzungen für die fortbestehende Unterhaltspflicht für eine weitere Ausbildung lagen nach Auffassung des OLG im Streitfall nicht vor. Dem Umstand, dass die Antragstellerin ursprünglich das Gymnasium mit dem Ziel des Erreichens der Hochschulreife und der späteren Aufnahme eines Studiums besucht habe, könne deshalb keine erhebliche Bedeutung beigemessen werden, weil die Antragstellerin unstreitig den Schulbesuch wegen schlechter schulischer Leistungen in der 11. Klasse abgebrochen habe. In einem solchen Fall objektiv unzulänglicher schulischer Leistungen könne auch nicht die Rede davon sein, dass etwa die Eltern die Begabung ihrer Tochter unterschätzt und ihr deshalb den direkten Weg zur Hochschulreife verbaut hätten.
Mit Recht habe das erstinstanzliche Gericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung darauf abgestellt, dass der ursprüngliche Ausbildungsweg durch äußere Ereignisse tatsächlich überholt worden sei. Es komme nicht darauf an, worauf der Schulabbruch zurückzuführen sei. Die Antragstellerin habe jedenfalls zu keiner Zeit dargetan, dass sie gegenüber dem hier in Anspruch genommenen Vater im Zeitpunkt des Schulabbruchs und vor oder bei Beginn der Ausbildung zur Restaurantfachfrau zu erkennen gegeben habe, dass sie nach Abschluss dieser Berufsausbildung wieder an ihre schulische Ausbildung anknüpfen und sodann ein Fach-Hochschulstudium anschließen wolle.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 17.06.2009, 9 WF 90/09