Leitsatz
Der volljährige Kläger nahm seinen Vater auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Anspruch. Nach Abbruch eines nicht seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums der Philosophie, Anglistik und Germanistik hatte er eine Berufsausbildung zum Krankenpfleger begonnen, die er abbrach und eine Ausbildung zum "Mediengestalter Bild und Ton" aufnahm. Das AG hatte dem Kläger für die von ihm beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe nicht bewilligt.
Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
Sein Rechtsmittel war erfolgreich und führte zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, soweit er ab November 2008 monatlichen Unterhalt i.H.v. 103,00 EUR begehrte.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wertete den Wechsel der Ausbildung als ein leichteres Versagen des Klägers, das einem jungen Menschen in seinem Alter grundsätzlich zuzugestehen sei.
Es gehe vorliegend nicht um die Frage einer Weiter- oder Zweitausbildung, sondern um die erste Ausbildung des Klägers, nachdem er sein Studium abgebrochen und den Ausbildungsberuf gewechselt habe. Ein solcher Wechsel erscheine hier bei der gebotenen summarischen Beurteilung unbedenklich. Er beruhe nach dem Vorbringen des Klägers einerseits auf sachlichen Gründen und sei andererseits unter Berücksichtigung der Gesamtumstände auch aus der Sicht des anteilig barunterhaltspflichtigen Beklagten wirtschaftlich zumutbar.
Der Beklagte könne die geschuldeten Unterhaltszahlungen nicht von der Vorlage weiterer Ausbildungsunterlagen abhängig machen.
Anders als im Rahmen eines Studiums, wo es Zeugnisse über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen, Seminaren, Zwischenprüfungen etc. gebe, würden im Rahmen der Berufsausbildung regelmäßig keine Zwischenbeurteilungen oder Zwischenzeugnisse des Ausbildungsbetriebes erteilt. Der vom Beklagten geforderte Ausbildungsplan ergebe sich aus dem bereits vorgelegten Berufsausbildungsvertrag vom 1.9.2008.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine am 1.9.2008 begonnene Ausbildung nicht ordnungsgemäß betreibe, beständen nicht.
Auch der von ihm geltend gemachte Unterhaltsanspruch von monatlich 103,00 EUR ab November 2008 sei der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Entgegen der Auffassung des Beklagten könne dieser sich auch nicht mit Erfolg auf den Einwand der Verwirkung berufen.
Dass dem Kläger eine vorsätzliche schwere Verfehlung gegen den Beklagten im Sinne einer tief greifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange zum Vorwurf gemacht werden könne, habe der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Allein das Fehlen eines persönlichen Kontakts zwischen den Parteien reiche insoweit nicht aus. Eine Verwirkung scheide damit aus.
Auch die Voraussetzungen für eine Verwirkung rückständigen Unterhalts gemäß § 242 BGB seien nicht gegeben. Insoweit fehle es sowohl an dem erforderlichen Zeit- als auch an dem Umstandsmoment.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 10.06.2010, 10 WF 111/10