Leitsatz

Die Entscheidung des OLG Brandenburg befasst sich mit zwei Problemkreisen. Zum einen mit der Aufhebung eines Verbundurteils, zum anderen mit dem Umfang des Auskunftsanspruchs nach § 1379 BGB.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten im Jahre 1992 geheiratet. Am 13.12.2004 wurde der Antragsgegnerin der Scheidungsantrag zugestellt. Beide Parteien wollten geschieden werden.

Die Antragsgegnerin hat zudem nachehelichen Unterhalt und im Wege der Stufenklage Zahlung eines Zugewinnausgleichs verlangt.

Nach entsprechender Verurteilung durch das AG durch Teilurteil vom 16.1.2007 hat der Antragsgegner sein Endvermögen zum 13.12.2004 aufgeschlüsselt und als im Ergebnis niedriger als sein Anfangsvermögen beziffert. Die Antragsgegnerin verlangte daraufhin weitere Auskunft über den Verbleib verschiedener Wertpapierdepots und Kontoguthaben zum Zeitpunkt der Trennung, dem 01.09.2003. In diesem Zusammenhang warf sie dem Antragsteller illoyale Vermögensminderung vor. Der Verbleib verschiedener aufgelöster Konten und Depots könne nicht plausibel dargelegt werden, so dass ein nicht erläuteter Fehlbetrag von ca. 100.000,00 EUR verbleibe.

Nachdem die Antragsgegnerin einen Zahlungsantrag nicht gestellt hatte, hat das AG durch Teilversäumnis- und Teilschlussurteil die Ehe der Parteien geschieden. Nach erfolgtem Einspruch der Antragsgegnerin wurde das (Teil-)Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Die hiergegen von ihr eingelegte Berufung wandte sich sowohl gegen das (erste) Teil- und Schlussurteil als auch gegen das aufgrund des Einspruchs ergangene (zweite) Teil- und Schlussurteil.

Das OLG hat daraufhin das (erste) Teil- und Schlussurteil abgeändert und das (zweite) Teil- und Schlussurteil aufgehoben.

 

Entscheidung

Das OLG hat in seiner Entscheidung unter Hinweis auf die §§ 623, 629 ZPO a.F. festgestellt, dass die Aufhebung des zweiten Teil- und Schlussurteils notwendig zur Folge habe, dass auch das erste Teil- und Schlussurteil, also das Verbundurteil, aufzuheben sei. Das erstinstanzliche Gericht habe vorab über die Stufen der Stufenklage zu entscheiden. Die letzte Stufe, namentlich die Zahlungsstufe, sei im Verbund mit der Ehescheidung abzuhandeln. Durch die voll umfängliche Berufung der Antragsgegnerin sei insbesondere auch die Scheidungssache in die Berufungsinstanz gelangt, so dass deswegen eine Abtrennung der Entscheidung über den Zugewinnausgleich nicht möglich sei.

Im Übrigen vertrat das OLG die Auffassung, die Antragsgegnerin könne von dem Antragsteller die erweiternd geltend gemachte Auskunft nach § 1379 BGB verlangen. Die Antragsgegnerin könne ihren Anspruch auf diese Vorschrift stützen, obgleich sie erst am 1.9.2009 in Kraft getreten sei und der zu begutachtende Sachverhalt vor dem 01.09.2009 liege. § 1379 BGB sei unmittelbar anwendbar, weil insoweit eine Übergangsregelung nicht bestehe, Art. 229 § 20 EGBGB (vgl. Büte, NJW 2009, 2776; 2780).

Die geltend gemachte Anspruchsgrundlage des § 1379 BGB umfasse jegliches Vermögen, sofern dieses für die Berechnung von Anfangs- und/oder Endvermögen von Bedeutung sei. Erfasst seien damit insbesondere auch illoyale Vermögensminderungen i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB. Hinsichtlich letzterer sei es ausreichend, dass die Vermögensminderung nach Eintritt des Güterstandes erfolgt sei. Aus § 1379 BGB resultiere nicht nur ein Anspruch auf Auskunft, diese Vorschrift begründe vielmehr auch ein Recht auf Vorlage entsprechender Dokumente.

Das OLG hielt den Vortrag der Antragsgegnerin insoweit für ausreichend, als konkrete Tatsachen behauptet worden seien, die eine illoyale Vermögensminderung begründen könnten.

 

Hinweis

Der Gesetzgeber hatte mit der Schaffung des § 1379 BGB die Absicht, ein möglichst umfassendes Informationsrecht in Form eines Auskunfts- und Wertermittlungsanspruchs zu schaffen. Dieser gesetzgeberischen Intention trägt die Entscheidung des OLG Brandenburg in vollem Umfang Rechnung und präzisiert die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1379 BGB.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 07.09.2010, 10 UF 47/09

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