Leitsatz
Geschiedene Eltern stritten sich um das Auskunftsrecht des in seine Heimat Montenegro zurückgekehrten Ehemannes über das Schicksal des gemeinsamen Kindes und eine etwaige Adoption. Die Ehe der Eltern war durch Urteil des AG vom 13.2.2003 aufgehoben worden. Am 26.6.2002 hatte die Ehefrau einen Sohn zur Welt gebracht, den sie zur Adoption freigeben wollte. Der Kindesvater wandte sich über seine Verfahrensbevollmächtigen an das FamG und beantragte, die Mutter zur Auskunftserteilung über das Schicksal des von ihr geborenen Kindes und eine etwaige Adoption zu verpflichten. Sein PKH-Gesuch wurde mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung vom AG zurückgewiesen. Hiergegen wandte er sich mit der sofortigen Beschwerde.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das Rechtsmittel des Kindesvaters hatte Erfolg.
Das OLG vertrat die Auffassung, anders als vom AG angenommen biete die von dem Kindesvater beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg gem. § 114 ZPO. Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber zur Auskunft über das Schicksal und die persönlichen Lebensumstände des am 26.6.2002 geborenen Kindes und über eine etwaige Adoption des Kindes verpflichtet sei. Ein solcher Anspruch könne sich aus einer unmittelbaren oder jedenfalls entsprechenden Anwendung des § 1686 BGB ergeben.
Der Antragsteller sei nach § 1592 Nr. 1 BGB als Vater des Kindes anzusehen. Sein Auskunftsanspruch könne sich aus einer unmittelbaren oder jedenfalls entsprechenden Anwendung des § 1686 BGB ergeben. Zumindest im PKH-Prüfungsverfahren dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Auskunftsverpflichtung nur denjenigen Elternteil treffe, in dessen Obhut sich das Kind befinde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine Auskunftserteilung auch demjenigen obliege, der sein Kind in die Obhut von Dritten gegeben oder es zur Adoption freigegeben habe.
Das OLG bejahte auch ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an einer Auskunft über die das Kind betreffenden Verhältnisse. Ein solches Interesse sei gegeben, wenn der Elternteil keine Möglichkeit habe, sich auf andere Art über den Auskunftsgegenstand zu unterrichten.
Für ein Auskunftsrecht des Antragstellers bestehe ein Bedürfnis. Bei summarischer Betrachtung könne angenommen werden, dass sein Interesse an dem Schicksal des Kindes grundrechtlichen Schutz genieße.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasse auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Im Prozesskostenhilfeverfahren könne angenommen werden, dass grundrechtlichen Schutz auch das Recht des Vaters auf Kenntnis von der Geburt und dem weiteren Schicksal des von ihm gezeugten Kindes genieße.
Wenn das Gesetz im vorliegenden Fall dem Antragsteller kein Auskunftsrecht gewähre, könne die insoweit bestehende Regelungslücke durch analoge Anwendung des § 1686 BGB geschlossen werden.
Hinweis
Das OLG hat in seiner Entscheidung das Persönlichkeitsrecht des Kindesvaters in den Vordergrund gestellt. Es lässt dahingestellt, ob dieser auch noch Träger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG ist. Dies wäre jedenfalls dann zweifelhaft, wenn das Kind adoptiert worden wäre. Allerdings würde auch die Entscheidung dieser komplizierten Rechtsfrage den Umfang des PKH-Prüfungsverfahrens sprengen.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 17.01.2007, 10 WF 193/06