Leitsatz
Ein Gläubiger kann gegen einen Schuldner, der mit seinen Kindern eine Vereinbarung über die Abtretung des pfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens geschlossen hat, unter bestimmten Voraussetzungen einen Auskunftsanspruch haben.
Sachverhalt
Die getrennt voneinander lebenden Beklagten zu 3. und 4. sind die Eltern der Beklagten zu 1. und 2. Der Beklagte zu 4. war bis zum 31.12.2005 bei der D. AG beschäftigt.
Am 1.10.2002 hatten der Beklagte zu 4. und die Beklagten zu 1. und 2. eine Vereinbarung über die Abtretung des pfändbaren Einkommens des Beklagten zu 4. an die Beklagten zu 1. und 2. geschlossen. Der Beklagte zu 4. hatte seine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt an die Beklagten zu 1. und 2. in Verpflichtungserklärungen vor dem Jugendamt anerkannt. Aus den Jugendamtsurkunden wurden ab 1.11.2004 Pfändungen in sein Arbeitseinkommen vorgenommen.
Durch Urteil des LG Potsdam vom 1.9.2004 wurde der Beklagte zu 4. zur Zahlung von 100.000,00 EUR nebst Zinsen und Kosten an die Klägerin verurteilt.
Die Klägerin hat zunächst die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Potsdam in das Arbeitseinkommen des Beklagten zu 4. in Anspruch genommen. Mit ihrer Klageerweiterung hat sie von den Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. Auskunft über die von ihnen vereinnahmten Zahlungen der D. AG sowie im Wege der Stufenklage die Beklagten zu 1. und 2. auf Auskehrung dieser Beträge in Anspruch genommen. Die Klage gegen die Beklagte zu 3. wurde in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin zurückgenommen.
Die Klägerin hat sodann noch beantragt, die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, wegen ihrer vollstreckbaren Forderung aus dem Urteil des LG Potsdam die Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen des Beklagten zu dulden und sie zu verurteilen, Auskunft über die ab 6.9.2004 von ihnen vereinnahmten Zahlungen zu erteilen. Den Beklagten zu 4. hat sie klageweise darauf in Anspruch genommen, ihr durch die Aufstellung eines Verzeichnisses Auskunft über die ab Zustellung der Anfechtungsklage jeweils von den Beklagten zu 1., 2. und 3. vereinnahmten Zahlungen der D. AG zu erteilen.
Das LG hat durch Teilurteil die Beklagten zu 1. und 2. antragsgemäß verurteilt und die Klage gegen den Beklagten zu 4. abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagten zu 1. und 2. Berufung eingelegt. Die Berufung der Klägerin war ohne Erfolg, das Rechtsmittel der Beklagten zu 1. und 2. hingegen erwies sich als erfolgreich.
Entscheidung
Die gegen den Beklagten zu 4. gerichtete Klage hielt das OLG für zulässig, jedoch für unbegründet, da Auskunftsansprüche ihm gegenüber nicht beständen.
Der Beklagte zu 4. schulde die ihm abverlangten Auskünfte nicht nach den Vergabebedingungen der Bank für die von ihm in Anspruch genommenen ERP-Darlehen.
Darüber hinaus stehe der Klägerin auch ein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu 4. aus § 242 BGB nicht zu. Es fehle bereits an einer Sonderverbindung zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 4., aus der der Klägerin Rechte gegen den Beklagten zu 4. zustehen könnten.
Das Rechtsmittel der Beklagten zu 1. und 2. hielt das OLG für begründet. Das Berufungsverfahren hatte in der Hauptsache nur noch die erhobene Stufenklage zum Gegenstand, nachdem die Parteien im Hinblick auf ihre Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten.
Soweit das LG die Beklagten zu 1. und 2. zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen über die Vollständigkeit und Richtigkeit der zu erteilenden Auskunft verurteilt habe, könne das Urteil schon deswegen keinen Bestand haben, weil im Rahmen der Stufenklage nach § 254 ZPO nicht gleichzeitig auf Erteilung der Auskunft und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erkannt werden könne. Vielmehr könne eine Entscheidung über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erst getroffen werden, wenn die nach dem Urteil geschuldeten Auskünfte erteilt worden seien (vgl. BGHZ 10, 385, 386; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 254, Rz. 10).
Die Verurteilung der Beklagten zu 1. und 2. auf Erteilung von Auskünften für die Zeit ab 6.9.2004 könne ebenfalls keinen Bestand haben, da ein Auskunftsanspruch der Klägerin aus § 242 BGB nicht - jedenfalls nicht mehr - bestehe.
Es könne dahinstehen, ob die Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 anfechtbar sei und ob hieraus Auskunftsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und 2. entstanden sein könnten. Jedenfalls hätten die Beklagten zu 1. und 2. die ihnen abverlangten Auskünfte im Rechtsstreit erteilt und damit etwaige Auskunftspflichten nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt.
Zu der Vereinnahmung von Geldbeträgen aus der Abtretungsvereinbarung hätten die Beklagten bereits in erster Instanz ausdrücklich vorgetragen, dass ab 1.11.2004 derartige Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers des Beklagten zu 4. nicht mehr erfolgt, sondern Pfändungen in das Arbeitseinkommen des Beklagten zu 4. vorgenommen worden seien. ...