Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsansprüche bei Vereinbarung über Abtretung von Arbeitseinkommen zur Zahlung von Kindesunterhalt
Leitsatz (redaktionell)
Anspruch des anfechtenden Gläubigers auf Auskunftserteilung gegen einen Schuldner, der mit seinen Kindern eine Vereinbarung über die Abtretung des pfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens geschlossen hat.
Normenkette
BGB §§ 242, 1601; AnfG § 11 Abs. 1-4
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 02.11.2005; Aktenzeichen 8 O 516/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und zu 2. sowie die Anschlussberufung der Klägerin wird das Teilurteil der 8. Zivilkammer des LG Potsdam vom 2.11.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden verurteilt, der Klägerin durch die Aufstellung eines Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über die in der Zeit ab 1.6.2003 bis 31.7.2003 jeweils von ihnen vereinnahmten Zahlungen der D. AG.
Im Übrigen wird die Klage, soweit sie auf die Erteilung von Auskunft gerichtet ist, abgewiesen.
Die weiter gehende Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Von den Kosten des ersten Rechtszugs trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4. die Klägerin; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil des LG vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 4. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Beklagten zu 1. und zu 2. können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die getrennt voneinander lebenden Beklagten zu 3. und zu 4. sind die Eltern der Beklagten zu 1. und zu 2. Der Beklagte zu 4. war bis 31.12.2005 bei der D. AG beschäftigt.
Unter dem 1.10.2002 schlossen der Beklagte zu 4. und die Beklagten zu 1. und zu 2. eine Vereinbarung über die Abtretung des pfändbaren Einkommens des Beklagten zu 4. an die Beklagten zu 1. und zu 2.. Durch Urkunden des Jugendamts des Landkreises ..., Urk.-Nr.: 0824/2004 und 0825/2004, erkannte der Beklagte zu 4. die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt an die Beklagten zu 1. und zu 2. an. Aus den Jugendamtsurkunden wurden ab 1.11.2004 Pfändungen in sein Arbeitseinkommen vorgenommen.
Durch Urteil des LG Potsdam vom 1.9.2004 - 8 O 51/04, wurde der Beklagte zu 4. zur Zahlung von 100.000 EUR nebst Zinsen und Kosten an die Klägerin verurteilt.
Die Klägerin hat zunächst die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. auf die Duldung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Potsdam in das Arbeitseinkommen des Beklagten zu 4. in Anspruch genommen. Die Klage ist den Beklagten zu 1. und zu 2. am 25.10.2004 zugestellt worden. Sodann hat die Klägerin die Klage erweitert und die Beklagten zur Auskunft über die von den Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. vereinnahmten Zahlungen der D. AG sowie im Wege der Stufenklage die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. auf deren Auskehrung in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung am 26.9.2005 hat die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 3. zurückgenommen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, wegen ihrer vollstreckbaren Forderung i.H.v. 100.000 EUR aus dem Urteil des LG Potsdam, Az.: 8 O 51/04, vom 1.9.2004 die Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen des Beklagten zu 4. aus dem Arbeitsverhältnis mit der D. AG, in S ... zu dulden,
2. die Beklagten zu 1. und zu 2. zu verurteilen, ihr durch die Aufstellung eines Verzeichnisses Auskunft über die ab 6.9.2004 jeweils von ihnen vereinnahmten Zahlungen der D. AG zu erteilen und eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Verzeichnisses abzugeben,
3. den Beklagten zu 4. zu verurteilen, ihr durch die Aufstellung eines Verzeichnisses Auskunft über die ab Zustellung der Anfechtungsklage jeweils von den Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. vereinnahmten Zahlungen der D. AG zu erteilen sowie eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Verzeichnisses abzugeben.
Die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 4. haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das LG hat durch Teilurteil vom 2.11.2005 die Beklagten zu 1. und zu 2. antragsgemäß verurteilt und die Klage gegen den Beklagten zu 4. abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage gegen den Beklagten zu 4. sei unzulässig, da es im Hinblick auf die Möglichkeiten der Auskunftserlangung nach §§ 807 Abs. 2, 836 Abs. 3 ZPO an einem Rechtsschutzinteresse der Klägerin fehle. Gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. bestehe ein Anspruch der Klägerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus § 11 Abs. 1 Anf...