" … 2. … Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz für die im Antrag näher bezeichneten verwaltungsgerichtlichen Verfahren."
Bei der Interessenwahrnehmung in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren handelt sich um eine gewerbliche Tätigkeit des Kl., für die bedingungsgemäß keine Deckung besteht. Soweit sich der Kl. darauf beruft, er wolle aus rein privatem Interesse einen wissenschaftlichen Aufsatz schreiben, gebietet dies keine abweichende Beurteilung. Auf seiner Internetseite führt der Kl. eine Vielzahl eigener rechtlicher Veröffentlichungen auf. Es ist abwegig anzunehmen, der Kl. wolle hierdurch dokumentieren, dass er sich in ganz erheblichem Umfang seinem privaten schriftstellerischen Hobby widme. Vielmehr stellt die Veröffentlichung einer umfassenden eigenen Publikationsliste auf – wie hier – der beruflichen Internetseite eines Rechtsanwalts eine Werbemaßnahme dar, die ein besonders starkes berufliches Engagement und – da die genannten Beiträge ja veröffentlicht worden sind – auch eine hohe berufliche Qualität belegen sollen, damit sich potentielle Mandanten entschließen, die beruflichen Dienste des Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Zudem ist auch der Themenkreis der streitgegenständlichen Auseinandersetzungen berufsbezogen (Ausbildungswesen der Rechtsanwaltskammer K.). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kl. infolge seiner Selbstvertretung in den Streitigkeiten, für die er Deckungsschutz begehrt, auch auf die Erzielung von Gebühren durch den jeweiligen Gegner oder die Rechtsschutzversicherung aus ist.
Dass neben dem beruflichen Interesse auch ein privates Interesse in rechtserheblichem Umfang gestanden haben könnte, ist nicht nachvollziehbar dargetan. Bezeichnenderweise hat der Kl. erstmals im Termin geltend gemacht, aus Neugier und zur Wahrnehmung seiner staatsbürgerlichen Rechte gehandelt zu haben.
Sollte der Kl. – wie er behauptet –, die ARB erst verspätet erhalten haben, so dass diese nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind, stünde dem Kl. gegen die Bekl. kein versicherungsrechtlicher Anspruch zu. Im Rahmen betreffend die in die Deckung genommenen Rechtsangelegenheiten der Rechtsschutzversicherung ist ein Vertragsinhalt nicht im VVG geregelt. Es ist auch nicht dargetan und ersichtlich, dass die zur Zeit des Vertragsschlusses üblichen Bedingungen Deckungsschutz in dem vom Kl. begehrten Umfang zusagen würden (zum rechtlichen Ansatzpunkt vgl. Rudy in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 7 VVG, Rn 53)
Ein Beratungsverschulden der Bekl. kann nicht festgestellt werden. Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb der Kl., der Fachanwalt für Versicherungsrecht ist und um die Bedeutung der ARB weiß, einer Beratung durch die Bekl. bedurft hätte. Unabhängig davon ist in § 28 Abs. 3 ARB der Umfang des Versicherungsschutzes durch Verweis auf die einzelnen Absätze des § 2 ARB eindeutig geregelt. Dessen Lektüre vermittelt sogleich, dass Verwaltungsrechtsschutz im Privatbereich (außer für verkehrsrechtliche Angelegenheiten) umfassend und im Bereich der selbstständigen Tätigkeit nur im Zusammenhang mit der Frage der Gewerbezulassung bzw. -untersagung gewährt wird.
Dass der Versicherungsvertreter der Bekl. dem Kl. mit den Versicherungsbedingungen in Widerspruch stehende Auskünfte erteilt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Abgrenzung zwischen privatem und geschäftlichem Bereich ist auch nicht unklar im Sinne der Unklarheitenregelung. Die Kammer hat keine Bedenken bezüglich der Wirksamkeit dieser seit langem anerkannten Differenzierung. … “
zfs 1/2018, S. 36 - 37