Leitsatz

In einem isolierten Sorgerechtsverfahren hatte die Kindesmutter zunächst den Antrag gestellt, ihr die alleinige elterliche Sorge zu übertragen. Dieser Antrag wurde von ihr später zurückgenommen. Die Entscheidung über die Kosten erfolgte auf der Grundlage des § 13a FGG.

 

Sachverhalt

Nach Differenzen im persönlichen Kontakt mit dem Kindesvater hat die Kindesmutter am 11.11.2004 ein isoliertes Sorgerechtsverfahren eingeleitet und beantragt, ihr die elterliche Sorge zu übertragen. Zu intensiven außergerichtlichen Bemühungen um eine einvernehmliche Regelung war es vor der Antragstellung nicht gekommen. Differenzen zwischen den Eltern wurden in einem Bericht des Jugendamtes vom 26.01.2005 bestätigt. Ausweislich dieses Berichts hatte der Kindesvater einen für den 19.01.2005 vereinbarten Gesprächstermin vor dem Jugendamt nicht wahrgenommen und hierfür entschuldigende Gründe nicht angeführt.

Nachdem die Kindesmutter ihren Antrag auf Zuweisung des alleinigen Sorgerechts zurückgenommen hatte, erfolgte eine Kostenentscheidung des Gerichts auf der Grundlage des § 13a FGG. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben mit der Folge, dass jeder der Beteiligten die Hälfte etwaiger Gerichtskosten und im Übrigen seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hatte.

Gegen diese Entscheidung legte der Kindesvater sofortige Beschwerde ein, die vom Beschwerdegericht zurückgewiesen wurde.

 

Entscheidung

In einem isolierten Sorgerechtsverfahren, das gem. § 621a Abs. 1 S. 1 ZPO den verfahrensrechtlichen Regelungen des FGG unterliegt, folgt die Entscheidung über die Kosten den Regeln des § 13a FGG und nicht den Regeln der ZPO, die insoweit nicht anwendbar sind.

Nach § 13a Abs. 1 S. 1 FGG sind die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten nur dann ganz oder teilweise zu erstatten, wenn dies der Billigkeit entspricht, insbesondere dann, wenn ein Beteiligter Kosten durch grobes Verschulden veranlasst hat.

In den Antragsverfahren des FGG stellt eine Zurücknahme des einleitenden Antrages für sich allein in der Regel noch keinen ausreichenden Grund dar, um eine Kostenerstattung zu begründen. Erst wenn zu dem Unterliegen besondere Gründe hinzutreten, kann die Auferlegung der Kosten zu Lasten des den Antrag zurücknehmenden Beteiligten in Betracht kommen.

Derartige besondere Umstände hat das Beschwerdegericht hier nicht erkannt. Obgleich vor Antragstellung intensive außergerichtliche Bemühungen um eine einvernehmliche Regelung nicht stattgefunden haben, kann der Antragstellerin nicht der Vorwurf gemacht werden, die mit der Einleitung des Verfahrens verbundenen Kosten schuldhaft veranlasst zu haben. Selbst wenn man der Antragstellerin einen solchen Vorwurf machen würde, hätte jedenfalls aus der Sicht des Antragsgegners keine zwingende Notwendigkeit dafür bestanden, sich ebenfalls anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Es hätte ihm oblegen, zumindest den Termin beim Jugendamt wahrzunehmen, bevor er einen Anwalt einschaltet.

Gerade durch die Einschaltung seines Prozessbevollmächtigten seien die wesentlichen Kosten des Verfahrens entstanden. Insoweit begegnet es keinen Bedenken, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

Im Zweifel sei die Formulierung, die Kosten gegeneinander aufzuheben, dahingehend zu verstehen, dass jeder der Beteiligten die Hälfte etwaiger Gerichtskosten und im Übrigen seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12.04.2005, 9 UF 58/05

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