Leitsatz
Das OLG Naumburg hat sich in dieser Entscheidung mit dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen beschäftigt.
Sachverhalt
Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 6.8.2009 geschieden. Das AG hat den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1587c Nr. 1 BGB a.F. ausgeschlossen und zur Begründung angeführt, dass die Antragsgegnerin höhere Anwartschaften als der Antragsteller während der Ehezeit erworben habe und sie ihm gegenüber ausgleichspflichtig wäre i.H.v. ca. 200,00 EUR. Eine Durchführung des Versorgungsausgleichs sei jedoch grob unbillig, da die Antragsgegnerin bereits seit dem Jahre 1992 lediglich Einkommen aufgrund einer Erwerbsunfähigkeitsrente erzielt habe, so dass sie auch keine Anwartschaften mehr erwirtschaften könne. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs würde die ohnehin schon bescheidene wirtschaftliche Situation der Antragsgegnerin noch verschlechtert, während der Antragsteller als Selbständiger bei verantwortungsvollem Handeln gehalten gewesen wäre, privat vorzusorgen, was er unterlassen habe.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wandte sich der Ehemann mit der Beschwerde. Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen sei, weil die Inanspruchnahme der verpflichteten Ehefrau unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse der Ehegatten grob unbillig wäre.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im vorliegenden Fall würde zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen. Mit Rücksicht auf den Zweck des Versorgungsausgleichs seien insbesondere die objektiven Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Ehegatten zu berücksichtigen. Für die Annahme einer groben Unbilligkeit sei erforderlich, dass der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beitrage, sondern im Gegenteil zu einem erheblich wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führe.
Die Antragsgegnerin erhalte seit dem Jahre 1992 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von derzeit 665,89 EUR monatlich. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs würden ca. 200,00 EUR erworbene Anwartschaften durch die Antragsgegnerin auf das Rentenversicherungskonto des Antragstellers übertragen werden. Die wirtschaftliche Situation der Antragsgegnerin würde sich dadurch noch verschlechtern, zumal sie aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit des Antragstellers auch keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ihm gegenüber realisieren könne.
Im Übrigen sei bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in der Zeit von Januar 1996 bis August 2006 keine Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt habe. Dieses Verhalten sei als grob leichtfertig im Hinblick auf die familiäre Altersvorsorge zu bewerten, dies auch im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin bereits seit 1992 keiner Erwerbstätigkeit mehr habe nachgehen können.
Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die Höhe seiner Anwartschaften auch dadurch geschmälert habe, dass er eine private Rentenversicherung im Oktober 2006 beitragsfrei und sodann zum 1.9.2008 gekündigt habe, so dass sie nicht mehr in den Versorgungsausgleich einfließen könne.
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der 57-jährige Antragsteller seine Rentenanwartschaften durch seine Arbeitstätigkeit weiterhin aufstocken könne und diese Möglichkeit für die Antragsgegnerin nicht bestehe.
Alles in allem rechtfertigten die konkreten Umstände den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 20.01.2010, 4 UF 90/09