Leitsatz
Kernproblem der Entscheidung war die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Ausgleichsverpflichteten auszuschließen ist.
Sachverhalt
Die Ehe der Parteien war durch Verbundurteil vom 5.9.2006 geschieden worden. Auf Antrag der ausgleichspflichtigen Ehefrau wurde die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen.
Der Ehemann hatte unmittelbar nach der Trennung von seiner Ehefrau die Zahlung von Trennungsunterhalt an sie eingestellt und dies mit seiner Leistungsunfähigkeit begründet. Kindesunterhalt an die gemeinsamen Kinder leistete er weiterhin.
Der im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigte Ehemann beabsichtigte, nach der Scheidung in die USA auszuwandern. Die ausgleichsverpflichtete Ehefrau musste mit einer Inanspruchnahme aufgrund gemeinsamer Verbindlichkeiten der Parteien vonseiten der Gläubiger rechnen. Ihrem Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs wurde erstinstanzlich stattgegeben.
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Ehemann mit der befristeten Beschwerde.
Sein Rechtsmittel hatte Erfolg.
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 3 BGB setze voraus, dass der Ausgleichsberechtigte während der Ehezeit längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt habe. Es reiche nicht aus, dass kein Unterhalt geleistet worden sei. Es müssten vielmehr darüber hinaus objektive Merkmale vorliegen, die die Nichtleistung als pflichtwidrig erscheinen ließen und dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen würden. Der Ehemann habe sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Trennungsunterhalt berufen infolge von Arbeitslosigkeit und Bestehens erheblicher gemeinsamer Verbindlichkeiten der Parteien. Eine gröbliche Pflichtverletzung sei in seinem Verhalten daher nicht zu sehen. Es sei der Ehefrau unbenommen gewesen, den ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Unterhaltsanspruch gerichtlich durchzusetzen.
Die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs war nach Auffassung des OLG auch nicht unbillig nach § 1587c Nr. 1 BGB. Grobe Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift liege nur dann vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls die Durchführung des Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspreche. Derartige Umstände habe die Ehefrau nicht dargelegt.
Da der Rentenanspruch des Ehemannes auch im Falle des Auswanderns in die USA bezüglich der in Deutschland erworbenen Anwartschaften erhalten bleibe, rechtfertige dies keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Auch die Rückführung gemeinsamer Verbindlichkeiten führe nicht zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs, da hierin ein Fehlverhalten des Ehemannes nicht zu sehen sei.
Hinweis
Der Umstand, dass die Ehefrau im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgleichsverpflichtet ist, ist für sich allein gesehen noch kein Indiz dafür, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs in diesen Fällen dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widerspricht.
Voraussetzung für den Ausschluss des Versorgungsausgleich nach § 1587c Nr. 3 BGB ist eine gröbliche Pflichtverletzung während der Ehe. Eine Pflichtverletzung im Zeitraum vor der Ehe oder nach der Scheidung ist unbeachtlich. Dies gilt ebenso für die Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB und der Scheidung der Ehe (BGH v. 19.3.2003 - XII ZB 42/99, BGHReport 2003, 734 = FamRZ 2003, 923 = FamRB 2003, 244; v. 5.2.2003 - XII ZB 53/98, BGHReport 2003, 489 m. Anm. Borth = FamRZ 2003, 664 - FamRB 2003, 178).
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.10.2006, 2 UF 101/06