OFD Rheinland, Verfügung v. 22.3.2006, S 0406 - 1001 - St 41

Durch Nr. 6 des BMF-Schreibens vom 16.1.2006, IV A 4 – S 0062 – 1706 (BStBl 2006 I S. 82) wurde die bisherige Regelung in Nr. 1 zu § 200 AO des AEAO vom 15.7.1998 (BStBl 1998 I S. 630), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 4.8.2005 (BStBl 2005 I S. 838), mit Wirkung ab 16.1.2006 geändert.

Neben der Anwendung der Regelungen der Verwaltungsgrundsätze-Verfahren (BMF-Schreiben vom 12.4.2005, BStBl 2005 I S. 570) im Rahmen von Außenprüfungen wurde insbes. die Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Vorlagepflicht von Konzernunternehmen näher konkretisiert. Auch wird nunmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufforderung des Stpfl. zur Vorlage von Unterlagen und vorhandenen Aufzeichnungen keiner zusätzlichen Begründung hinsichtlich der steuerlichen Bedeutung bedarf.

Nach der Neufassung des Anwendungserlasses hat die Nr. 1 der Regelung zu § 200 AO folgenden Wortlaut:

1. Die Bestimmung des Umfangs der Mitwirkung des Stpfl. liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Auf Anforderung hat der Stpfl. vorhandene Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen, die nach Einschätzung der Finanzbehörde für eine ordnungsgemäße und effiziente Abwicklung der Außenprüfung erforderlich sind, ohne dass es ihm gegenüber einer zusätzlichen Begründung hinsichtlich der steuerlichen Bedeutung bedarf.

Konzernunternehmen haben auf Anforderung insbes. vorzulegen:

  • den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers über die Konzernabschlüsse der Konzernmuttergesellschaft,
  • die Richtlinie der Konzernmuttergesellschaft zur Erstellung des Konzernabschlusses,
  • die konsolidierungsfähigen Einzelabschlüsse (sog. Handelsbilanzen II) der Konzernmuttergesellschaft,
  • Einzelabschlüsse und konsolidierungsfähige Einzelabschlüsse (sog. Handelsbilanzen II) von in- und ausländischen Konzernunternehmen.

Bei Auslandssachverhalten trägt der Stpfl. eine erhöhte Mitwirkungspflicht (BFH-Urteil vom 9.7.1986, I B 36/86, BStBl 1987 II S. 487). Im Fall von Verzögerungen durch den Stpfl. oder der von ihm benannten Auskunftspersonen soll nach den Umständen des Einzelfalls von der Möglichkeit der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln (§ 328) oder der Schätzung (§ 162) Gebrauch gemacht werden.

Im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen nahe stehenden Personen sind die Regelungen der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung und der Verwaltungsgrundsätze-Verfahren (BMF-Schreiben vom 12.4.2005, a.a.O.) zu beachten.

Die vorgenannten Grundsätze und Regelungen zur Mitwirkungspflicht des Stpfl. im Rahmen von Außenprüfungen sind bis auf Widerruf in allen anhängigen und zukünftigen Außenprüfungen anzuwenden und zu beachten.

 

Normenkette

AO 1977 § 200

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