Leitsatz
Der Antragsteller war seit der Gründung der Antragsgegnerin bis zu seiner Abberufung im Jahre 2001 Geschäftsführer der Antragsgegnerin. Mit Beschluss vom 16.2.2006 hat das LG den Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsgegner persönlich und/oder durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und/oder Steuerberater u.a. Einsicht in ihre Bücher und Schriften zu gestatten, in dem Umfang stattgegeben, als es die Verpflichtung der Antragsgegnerin festgestellt hat, dem Antragsteller durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und/oder Steuerberater Einsicht in ihre Bücher und Schriften zu gestatten. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen und ferner die sofortige Beschwerde nicht zugelassen.
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Sein Rechtsmittel war weder als sofortige Beschwerde noch als außerordentliche Beschwerde statthaft.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Bei gerichtlichen Entscheidungen über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet die sofortige Beschwerde nur dann statt, wenn sie das LG in seiner Entscheidung für zulässig erklärt hat (§ 51b S. 1 GmbHG, § 132 Abs. S. 2 AktG). Das LG hatte unter Ziff. 5 des angegriffenen Beschlusses die sofortige Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Nichtzulassung sei bindend und unterliege nicht der Nachprüfung durch das höhere Gericht.
Auch als außerordentliche Beschwerde war das eingelegte Rechtsmittel nach Auffassung des OLG weder wegen Verletzung rechtlichen Gehörs noch wegen Verletzung sonstiger Verfahrensvorschriften zulässig.
Gem. § 29a FGG, der für das Auskunfts- und Einsichtsverfahren zur Anwendung komme, sei das Verfahren auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten in derselben Instanz fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht mehr gegeben sei und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber eine Möglichkeit der Selbstkorrektur der entscheidenden Instanz geschaffen. Soweit der Antragsteller die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt habe, sei hierfür ggf. der Rechtsbehelf nach § 29a FGG eröffnet gewesen.
Ob die Vorschrift des § 29a FGG über ihren Wortlaut hinaus nicht nur bei Gehörsverletzungen Anwendung finde, sondern auch bei Verletzungen anderer Verfahrensgrundrechte im FGG-Verfahren könne dahinstehen. Die umstrittene Frage brauche im vorliegenden Fall nicht entschieden werden, da die vom Antragsteller weiter geltend gemachten Verfahrensverstöße die Zulassung des Rechtsbehelfs der außerordentlichen Beschwerde jedenfalls im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen könnten.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 15.05.2006, 31 Wx 027/06