BMF, Schreiben v. 28.2.2001, IV B 7 - S 7300 - 8/01
Durch Außenprüfungen der Steuerverwaltung ist festgestellt worden, dass vereinzelt in einigen Branchen zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer bzw. Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV – oder Fahrausweise im Sinne des § 34 UStDV über Umsätze erteilt werden, und diese Umsätze außerdem in eine weitere Rechnung oder eine – später ausgestellte – Gesamtabrechnung mit erneutem gesonderten Umsatzsteuerausweis aufgenommen werden. Unternehmer, die für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilen, schulden die in den zusätzlichen Abrechnungen ausgewiesene Steuer – neben der Umsatzsteuer für den ausgeführten Umsatz – nach § 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes – UStG – (vgl. Abschnitt 189 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 – UStR –). Um eine solche Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 UStG und eine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens durch einen vom Rechnungsempfänger zu Unrecht in Anspruch genommenen – zweifachen – Vorsteuerabzug zu vermeiden wird, weise ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf Folgendes hin:
1. Abrechnungen über Fahrausweise (einschließlich Flugtickets)
Fahrausweise (z.B. Bahnfahrkarten, Flugscheine usw.) werden vielfach so gestaltet, dass sie einem unternehmerischen Leistungsempfänger unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug ermöglichen (vgl. §§ 34 und 35 UStDV, Abschnitte 186 und 195 UStR). Wenn über dieselbe Leistung Reisebüros zusätzlich Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis über derartige Fahrausweise im Einvernehmen mit den Verkehrs- oder Leistungsträgern unter Hinweis auf ihre Vermittlertätigkeit (Ausweis der Umsatzsteuer „im Namen und für Rechnung des Verkehrs- oder Leistungsträgers”) erteilen, schuldet der betreffende Verkehrs- oder Leistungsträger die in der Reisebürorechnung ausgewiesene Umsatzsteuer zusätzlich nach § 14 Abs. 2 UStG. Eine Steuerschuld der Reisebüros nach § 14 Abs. 3 UStG kommt in Betracht, wenn Reisebüros in derartigen Abrechnungen den Anschein erwecken, dass die Beförderungsleistungen usw. von ihnen selbst erbracht werden, obwohl die Leistungen tatsächlich von einem anderen Unternehmer (insbesondere einem Beförderungsunternehmer) ausgeführt werden (vgl. Abschnitt 190 UStR).
Um eine zusätzliche Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 oder 3 UStG zu vermeiden und beim Rechnungsempfänger der Gefahr eines zweifachen Vorsteuerabzugs entgegenzuwirken, wird empfohlen, das Abrechnungsverfahren so zu gestalten, dass nur noch ein Beleg (entweder die Fahrkarte bzw. der Flugschein usw. oder die Abrechnung des Reisebüros) dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug ermöglicht. Hierfür bieten sich folgende Möglichkeiten an:
- In den Rechnungen der Reisebüros über Fahrausweise wird die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen (Erteilung sog. Bruttorechnungen).
- Wenn in den Rechnungen der Reisebüros über Fahrausweise die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird und somit den Vorsteuerabzug ermöglichen, sollten die entsprechenden Fahrausweise so gestaltet werden, dass sie nicht für den Vorsteuerabzug verwendet werden können (z.B. durch einen Hinweis oder Aufdruck auf dem Fahrausweis, dass dieser nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt).
2. Erteilung von Gesamtabrechnungen
Unternehmer, die über ausgeführte Umsätze oder bei der Anforderung von Voraus- oder Abschlagszahlungen zum Vorsteuerabzug berechtigende Einzelrechnungen oder Einzelbelege erteilen und später in einer Gesamtabrechnung die Umsatzsteuer hierfür nochmals gesondert ausweisen, schulden die zusätzlich ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 UStG. Nach den bisherigen Feststellungen der Verwaltung betrifft dies beispielsweise Einzel- und Monatsabrechnungen von Kurierdiensten, von Tankstellen, von zahntechnischen Labors, Abschlags- und Schlussrechnungen von Bauunternehmen, vorläufige und endgültige Rechnungen der Autovermieter, monatliche Leasingraten und Gesamtabrechnungen beim Kfz-Leasing u.v.a.m. In diesen oder vergleichbaren Fällen wird empfohlen, das Abrechnungsverfahren so zu gestalten, dass nur noch eine Rechnung (entweder die Einzelrechnung, der Einzelbeleg bzw. die Anforderung der Abschlags- oder Vorauszahlung oder die spätere Gesamtabrechnung) dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug ermöglicht. Hierfür bieten sich folgende Möglichkeiten an:
- In Rechnungen und Belegen über Einzelumsätze wird auf den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer verzichtet, wenn in einer (späteren) Gesamtabrechnung die Umsatzsteuer für die Einzelumsätze gesondert ausgewiesen wird. Zumindest sollten Einzelrechnungen oder Einzelbelege so gekennzeichnet werden, dass sie nicht für den Vorsteuerabzug verwendet werden können (z.B. durch einen Hinweis oder Aufdruck auf der Einzelrechnung oder dem Einzelbeleg, dass diese nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen).
- In den Fällen, in denen für Einzelumsätze Rechnungen oder Be...