1 Leitsatz
Im Falle des Auszugs eines von mehreren Mietern haben die in der Wohnung verbleibenden Mieter ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 553 Abs. 1 BGB, den bisher im Innenverhältnis auf den ausgezogenen Mitmieter entfallenden Anteil der Miete durch die Aufnahme eines zahlungspflichtigen Untermieters zu kompensieren, sofern dadurch die Gefahr einer vom ausziehenden Mieter veranlassten Beendigung des gesamten Mietverhältnisses beseitigt oder verringert wird.
2 Normenkette
BGB § 553
3 Das Problem
Gem. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse hieran besteht. Dies ist der Fall, wenn ihm vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinem Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen (so zuletzt BGH, Urteil v. 27.9.2023, VIII ZR 88/22, GE 2023, 1241).
4 Die Entscheidung
In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall begehrten die 3 Mieter nach Auszug eines der Mieter von der Vermieterin die Erteilung der Erlaubnis zur teilweisen Gebrauchsüberlassung eines Zimmers der von ihnen gemieteten 3-Zimmerwohnung. Die Vermieterin machte die Erlaubnis u. a. von der Zahlung eines Untermietzuschlags abhängig. Das AG sowie die 67. Kammer des LG Berlin nahmen ein berechtigtes Interesse an der Gestattung der Untervermietung auch ohne Mieterhöhung an. Ein Untermietzuschlag wird ausnahmsweise nur dann bewilligt, wenn wegen einer vermehrten Belastung der Wohnung die Gestattung ohne Ausgleich für den Vermieter unzumutbar ist. Ein Untermietzuschlag (§ 553 Abs. 2 BGB) erfordert eine an sämtlichen Umständen des Einzelfalls ausgerichtete Zumutbarkeitsprüfung. Schematische Wertungen sind wegen des sich aus dem Wortlaut der Norm ("zuzumuten") und des Ausnahmecharakters der Vorschrift nicht gerechtfertigt. Danach liegen jedenfalls bei der unveränderten Belegung der Wohnung mit drei Personen keine Umstände für eine Unzumutbarkeit für den Vermieter vor.
5 Entscheidung
LG Berlin, Urteil v. 9.1.2024, 67 S 184/23, GE 2024, 149