Leitsatz

Wenn Autovermieter Haftungsreduzierungen vereinbaren, sollten sich die AGB am gesetzlichen Leitbild der Kaskoversicherung orientieren. Damit ist nicht vereinbar, dass die Haftungsfreistellung bereits bei einfacher Fahrlässigkeit entfällt.

 

Sachverhalt

Die AGB eines Mietvertrags über einen Lkw sahen eine übliche Haftungsbeschränkung vor. Danach hatte der Mieter, sofern er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte, für Schäden am Lkw nur mit einem Eigenanteil von 1100 EUR einzustehen. Gleichzeitig besagten die ABG an anderer Stelle, dass der Mieter bei der Anmietung eines Lkw mit Aufbauten bestimmte Schäden an diesen Teilen in vollem Umfang übernehmen musste. Nachdem Lkw-Aufbauten beschädigt wurden, machte der Vermieter den Mieter unter Berufung auf die ABG schadensersatzpflichtig.

Das OLG hält eine Klausel, die Schäden am Aufbau des Lkw von der Haftungsfreistellung ausnimmt, wegen Verstoßes gegen § 307 BGB für unwirksam. Nach Ansicht der Richter berücksichtigt eine solche Bestimmung in den AGB einseitig die Interessen des Vermieters und benachteiligt den Mieter daher unangemessen.

Wenn eine Haftungsfreistellung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts vereinbart wird, darf der Mieter regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Schutz wie bei einer Kaskoversicherung zu Gute kommt. Dem Leitbild der Kaskoversicherung entspricht es aber nicht, wenn in den AGB Einzelbestimmungen enthalten sind, wonach die vereinbarte Haftungsfreistellung bereits bei einfacher Fahrlässigkeit entfällt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Urteil v. 10.3.2008, 1 U 15/08.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?