Leitsatz (amtlich)

1. Ein Lkw-Vermieter, der gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes eine Haftungsreduzierung oder -freistellung gewährt, muss diese dem Leitbild der Kaskoversicherung anpassen.

2. Schäden am Aufbau des Lkw, die auf falscher Einschätzung der Höhe und Breite beruhen, kann ein Vermieter nur durch Individualvereinbarung ausnehmen; ein Stempelaufdruck stellt keine Individualvereinbarung dar.

 

Normenkette

BGB §§ 280, 307, 310, 535, 823; VVG § 61

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 01.06.2007; Aktenzeichen 5 O 491/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 1.6.2007 - 5 O 491/06 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Streitwert: 5.191,52 EUR.

 

Gründe

I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG Karlsruhe vom 1.6.2007 verwiesen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

Das LG hat der Klage, mit der das klägerische Mietwagenunternehmen gegen den Beklagten als Mieter und Fahrer eines Mietfahrzeugs Schadensersatzansprüche i.H.v. restlichen (nachdem vorprozessual 1.100 EUR gezahlt worden waren) EUR 6.801,49 nebst Zinsen geltend gemacht hat, i.H.v. 5.191,52 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Es hat den Beklagten aufgrund eines von ihm abgegebenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses als Unfallverursacher für verpflichtet angesehen, der Klägerin den Fahrzeugschaden zu ersetzen. Die im Mietvertrag vom 29.9.2005 vorgesehene Ausnahme von der Haftungsbeschränkung für Schäden am Aufbau hat das LG als wirksam angesehen. Von dem geltend gemachten Schaden hat es lediglich die Position Wertminderung mit 1.600 EUR nicht zuerkannt und insoweit die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, der nach wie vor Klagabweisung begehrt. Er rügt eine falsche rechtliche Würdigung durch das LG und trägt erneut vor, er sei weder Mieter noch Fahrer des beschädigten Fahrzeugs der Klägerin gewesen. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liege nicht vor, er habe lediglich den von der Klägerin vorbereiteten Unfallbericht unterschrieben. Jedenfalls aber habe er ein eventuelles deklaratorisches Schuldanerkenntnis rechtzeitig angefochten.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Karlsruhe vom 1.6.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Instanzen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 12.2.2008 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.

II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie hat auch Erfolg.

1. Die Klägerin hat keinen noch zu erfüllenden Anspruch aus Delikt gem. § 823 BGB bzw. aus Vertrag gem. § 280 BGB wegen der Verletzung von vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag vom 29.9.2005 (AH Klägerin S. 63). Durch den Unfall am 21.11.2005 wurde zwar unstreitig das im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug beschädigt. Im vorliegenden Fall greift aber die in dem genannten Mietvertrag vereinbarte Haftungsbeschränkung ein, die regelmäßig auch für den berechtigten Fahrer gilt, so dass offen bleiben kann, ob der Beklagte oder die Firma Arin Transporte GmbH Mieter des Fahrzeugs war.

In dem Mietvertrag wurde eine Haftungsbeschränkung dahingehend vereinbart, dass der Mieter, sofern er bzw. der berechtigte Fahrer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, für Schäden nur mit einem Eigenanteil von 1.100 EUR haftet und im Übrigen die Vermieterin, also die Klägerin, den Schaden zu tragen hat.

Diese Haftungsbeschränkung muss die Klägerin sich entgegenhalten lassen. Zwar hat sie in Ziff. 4.3 des Mietvertrages die Klausel aufgenommen, wonach der Mieter bei einer Anmietung von Lkw mit Aufbauten und Transportern mit Hochdachaufbau vollumfänglich für Schäden an Aufbauten haftet, die daraus resultieren, dass er die Höhe oder die Breite des Fahrzeuge falsch eingeschätzt und deshalb einen Schaden verursacht hat, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Schaden von ihm nicht schuldhaft verursacht wurde, und dass diese Haftung durch keinerlei Haftungsbegrenzung ausgeschlossen werden könne.

Diese Klausel ist aber wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Gemäß § 310 BGB greift die Vorschrift des § 307 BGB auch gegenüber einem Unternehmen bei einer gewerblichen Anmietung eines Fahrzeugs - wie hier - ein.

Es ist entspricht feststehender Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, dass derjenige, der gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes eine Haftungsfreistellung bzw. Haftungsreduzierung gewährt, diese dem Leitbild der Kaskoversicherung anpassen muss (vgl. dazu auch Urteil des 10. ZS des OL...

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