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Bei Klagen des Versicherers gegen den Versicherten ist fraglich, ob § 215 Abs. 1 Satz 2 VVG, der einen ausschließlichen Gerichtstand des Versicherungsnehmers an dessen Wohnort (= Sitz der Gesellschaft) festlegt, analog auf den Versicherten anwendbar ist. Für die D&O-Versicherung dürfte diese Frage von nur geringer Bedeutung sein, da Klagen gegen den Versicherten, kaum denkbar sind. Ggf. kommt eine solche Klage in Betracht, wenn eine Leistung zurückgefordert werden soll, z.B. wenn zunächst Abwehrdeckung gewährt und Leistungen erbracht wurden, diese dann aber nach einer vorsätzlichen Verurteilung zurückgefordert werden. Der Versicherer wird ein solche Klage ohnehin am Wohnort des Versicherten erheben, da er sich auf den allgemeinen Gerichtsstand des Wohnorts gemäß § 13 ZPO beziehen wird.

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